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Entscheidung

4 StR 225/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210716B4STR225
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210716B4STR225.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 225/16 vom 21. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 11. November 2015 wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass die Verfallsanordnung entfällt; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Den Verfall von Wertersatz nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessöko- nomischen Gründen gemäß § 442 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus. Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin 1