Urteil
I ZR 127/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gewährung einer indirekten Werbekostenerstattung an einen Schulförderverein stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die Buchpreisbindung dar, wenn Letztabnehmer den gebundenen Preis in voller Höhe zahlen und ihnen kein wirtschaftlich relevanter geldwerter Vorteil zukommt.
• Bei Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung ist auf die Vermögensmehrung des Buchhändlers gegenüber dem Letztabnehmer abzustellen; Werbe- und Vertriebsaufwendungen des Händlers sowie provisionspflichtige Einschaltung Dritter sind in der Gesamtsaldierung nicht einzubeziehen.
• Ein Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit (§ 4 Nr.1 UWG aF / § 4a UWG) kommt nur in Betracht, wenn durch Ausnutzung einer Machtposition die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, wesentlich eingeschränkt wird; ideelle oder unerhebliche wirtschaftliche Vorteile genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Pflichtverletzung durch Werbekostenerstattung an Schulförderverein • Die Gewährung einer indirekten Werbekostenerstattung an einen Schulförderverein stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die Buchpreisbindung dar, wenn Letztabnehmer den gebundenen Preis in voller Höhe zahlen und ihnen kein wirtschaftlich relevanter geldwerter Vorteil zukommt. • Bei Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung ist auf die Vermögensmehrung des Buchhändlers gegenüber dem Letztabnehmer abzustellen; Werbe- und Vertriebsaufwendungen des Händlers sowie provisionspflichtige Einschaltung Dritter sind in der Gesamtsaldierung nicht einzubeziehen. • Ein Unterlassungsanspruch wegen unlauterer Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit (§ 4 Nr.1 UWG aF / § 4a UWG) kommt nur in Betracht, wenn durch Ausnutzung einer Machtposition die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, wesentlich eingeschränkt wird; ideelle oder unerhebliche wirtschaftliche Vorteile genügen nicht. Der Kläger, Börsenverein des Deutschen Buchhandels, klagt gegen ein Versandhandelsunternehmen, das über seine Website preisgebundene Bücher vertreibt. Die Beklagte betreibt ein EU-Partnerprogramm und zahlte an einen Förderverein für Bestellungen, die über einen Link von dessen Schul-Homepage ausgelöst wurden, eine Werbekostenerstattung von 5% bis 9% des Kaufpreises. Auf der Fördervereinsseite wurde für die Bestellmöglichkeit geworben und auf den Nutzen für die Schule hingewiesen. Der Kläger sieht darin eine Umgehung der Buchpreisbindung und eine unlautere Beeinflussung der Eltern nach § 4 Nr.1 UWG aF und begehrt Unterlassung. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab; der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. • Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Buchpreisbindung ist, ob beim Verkauf an den Letztabnehmer das Vermögen des Buchhändlers in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird (§§3,5 BuchPrG, §9 Abs.1 BuchPrG). • Hier zahlten die Käufer den vom Verlag festgesetzten Endpreis in voller Höhe; eine Weitergabe der Werbekostenerstattung an die Käufer fand nicht statt. Daher liegt keine Unterschreitung des gebundenen Preises vor. • Maßgeblich ist die Beziehung zwischen Buchhändler und Letztabnehmer; in die Saldierung sind nicht die Werbe- und Vertriebsaufwendungen oder an Dritte gezahlte Provisionen einzubeziehen. Der Händler kann Dritte provisionspflichtig einschalten, ohne dadurch die Buchpreisbindung zu umgehen. • Eine unzulässige Umgehung läge nur vor, wenn der Letztabnehmer wirtschaftlich relevante Vorteile erhielte oder der anfänglich vereinnahmte Preis durch Rückerstattung oder gekoppelte Vorteile wirtschaftlich unterschritten würde; dies ist hier nicht der Fall. • Nach §7 Abs.4 Nr.1 BuchPrG und der ständigen Rechtsprechung sind nur wirtschaftlich nicht unerhebliche Vorteile relevant; ideelle Vorteile oder geringfügige geldwerte Effekte berühren die Buchpreisbindung nicht. • Zum UWG: Eine unlautere Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit setzt Ausnutzung einer Machtposition zur erheblichen Einschränkung der informierten Entscheidung voraus (§4a UWG i.V.m. Art.8/9 RL 2005/29/EG). Davon ist nicht auszugehen, weil die Unterstützung der Schule wirtschaftlich zu gering ist und kein nachweisbarer Gruppenzwang oder erheblicher Druck vorliegt. • Die tatrichterlichen Feststellungen, dass der einzelne Käufer keinen nennenswerten geldwerten Vorteil erhält und anonym bleibt, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; neue Tatsachen können in der Revisionsinstanz nicht ohne Weiteres eingeführt werden. Die Revision des Börsenvereins wird zurückgewiesen; der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen. Es besteht kein Unterlassungsanspruch nach §9 Abs.1 BuchPrG, weil die Buchkäufer den gebundenen Endpreis zahnten und ihnen kein wirtschaftlich relevanter geldwerter Vorteil durch die Werbekostenerstattung zukam. Ebenso liegt keine unlautere Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit nach §4 Nr.1 UWG aF (bzw. §4a UWG) vor, weil weder ein erheblicher Druck noch ein Vorteil von Bedeutung für die Kaufentscheidung festgestellt wurde. Damit sind die vom Kläger gerügten Verstöße nicht erfüllbar begründet und das Berufungsurteil, das die Klage abgewiesen hat, bleibt bestehen.