Urteil
I ZR 26/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werden Produkte mit Prüfzeichen beworben, ist anzugeben, wo der Verbraucher Informationen zu den der Vergabe zugrunde liegenden Prüfkriterien findet, sofern diese Informationen für eine informierte Kaufentscheidung wesentlich sind (§ 5a Abs. 2 UWG).
• Das Vorenthalten solcher Informationen kann unlauter sein, wenn der Unternehmer die Informationen besitzt oder sie ihm ohne unzumutbaren Aufwand zugänglich sind.
• Bei Aufforderungen zum Kauf können neben den in § 5a Abs. 3 UWG genannten Angaben auch weitere Informationen als wesentlich anzusehen sein; die Entscheidung trifft das Tatgericht nach Abwägung der Interessen.
• Ein Prüfzeichen schafft beim Durchschnittsverbraucher die Erwartung, dass Qualität und Sicherheit nach objektiven Kriterien geprüft wurden; deshalb besteht ein besonderes Interesse an Informationen über die geprüften Aspekte und geltenden Maßstäbe.
Entscheidungsgründe
Werbung mit Prüfzeichen: Pflicht zum Hinweis auf Prüfkriterien (Fundstelle) • Werden Produkte mit Prüfzeichen beworben, ist anzugeben, wo der Verbraucher Informationen zu den der Vergabe zugrunde liegenden Prüfkriterien findet, sofern diese Informationen für eine informierte Kaufentscheidung wesentlich sind (§ 5a Abs. 2 UWG). • Das Vorenthalten solcher Informationen kann unlauter sein, wenn der Unternehmer die Informationen besitzt oder sie ihm ohne unzumutbaren Aufwand zugänglich sind. • Bei Aufforderungen zum Kauf können neben den in § 5a Abs. 3 UWG genannten Angaben auch weitere Informationen als wesentlich anzusehen sein; die Entscheidung trifft das Tatgericht nach Abwägung der Interessen. • Ein Prüfzeichen schafft beim Durchschnittsverbraucher die Erwartung, dass Qualität und Sicherheit nach objektiven Kriterien geprüft wurden; deshalb besteht ein besonderes Interesse an Informationen über die geprüften Aspekte und geltenden Maßstäbe. Die Beklagte bewarb im März 2013 ein Haarentfernungsgerät auf ihrer Internetseite mit den Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" ohne Angabe einer Fundstelle, wo die Prüfkriterien einsehbar sind. Die Zeichen wurden von der Streithelferin vergeben; Prüfungen waren vom Hersteller und Importeur veranlasst worden. Der Kläger, Verband Wirtschaft im Wettbewerb, beanstandete die Werbung als unlauter und verlangte Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt; Beklagte und Streithelferin legten Revision ein. Streitgegenstand war, ob die Beklagte angeben musste, wo die Verbraucher Informationen zu den der Vergabe der Prüfzeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren und Kriterien erhalten können. • Anwendbare Normen: § 5a Abs. 2 UWG, § 3 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sowie ZPO-Vorschriften zur Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen (§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308, 313 ZPO). • Auslegung des Unterlassungsantrags: Nicht allein Wortlaut entscheidend; maßgeblich sind Klagevortrag und Entscheidungsgründe; Kläger kritisiert fehlende Fundstellenangabe zu Prüfkriterien. • Tatgerichtliche Prüfung der Wesentlichkeit: Nach § 5a Abs. 2 UWG ist eine Information wesentlich, wenn sie der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihr Weglassen geeignet ist, den Verbraucher zu einer anderen Entscheidung zu veranlassen. Bei Aufforderungen zum Kauf können auch außerhalb des Katalogs des § 5a Abs. 3 UWG Informationen wesentlich sein. • Inhaber- bzw. Verfügbarkeitsaspekt: Vorenthalten setzt nicht voraus, dass die Information bereits im Besitz des Werbenden originär entstanden ist; ausreichend ist, dass sie in seinem Geschäfts- und Verantwortungsbereich liegt oder ihm ohne unzumutbaren Aufwand verfügbar gemacht werden kann (z. B. über Lizenzverträge, Lieferanten, eigene Webseite). • Interessenabwägung: Das Interesse der Verbraucher an Kenntnis der geprüften Qualitäts- und Sicherheitsaspekte sowie der zugrunde liegenden Normen überwiegt hier das Interesse der Beklagten bzw. Streithelferin an Geheimhaltung; es ist zumutbar, kurze, verständliche Prüfzusammenfassungen im Internet vorzuhalten und in der Werbung darauf zu verweisen. • Rechtliche Folgerung: Das Vorenthalten der Angaben zu den Prüfkriterien war geeignet, Verbraucher zu einer anderslautenden geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen; deshalb bestand ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch und Erstattungsanspruch für Abmahnkosten. Die Revision von Beklagter und Streithelferin wurde zurückgewiesen. Das Berufungsurteil, das die Werbung mit den Prüfzeichen ohne Angabe einer Fundstelle zu den zugrunde liegenden Prüfkriterien als unlauter nach § 5a Abs. 2 UWG i.V.m. § 3 UWG bewertete, bleibt bestehen. Die Beklagte hat dem Verbraucher die erforderlichen Informationen vorenthalten, weil sie die Kriterien und Maßstäbe der Zertifizierung dem Verbraucher nicht so verfügbar gemacht hat, dass dieser eine informierte Kaufentscheidung treffen kann; es war ihr zumutbar, verständliche Zusammenfassungen bereitzustellen und in der Werbung darauf zu verweisen. Der Kläger erhält daher den beantragten Unterlassungsanspruch; außerdem steht ihm Ersatz der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte, die Kosten der Nebenintervention die Streithelferin.