Entscheidung
1 StR 579/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:220716B1STR579
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:220716B1STR579.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 579/15 vom 22. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Juni 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz mit Beschluss vom 7. April 2016 als un- begründet verworfen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 erhebt ein Verteidiger des Verurteilten die Anhörungsrüge, hilfsweise den „statthaften Rechtsbehelf“. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbrin- gen zur Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeit- punkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15 und vom 29. Sep- tember 2009 – 1 StR 628/08, StV 2010, 297). Allerdings ergibt sich aus einem 1 2 - 3 - früheren Schreiben des Verurteilten, dass er die Entscheidung des Senats be- reits am 9. Mai 2016 erhalten hat. Damit ist belegt, dass die Anhörungsrüge verspätet ist. 3. Sie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei sei- ner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu de- nen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen An- spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. 4. Eine Umdeutung in einen anderweitigen, statthaften und zulässigen Rechtsbehelf kam nicht in Betracht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15). Raum Cirener Radtke Mosbacher Bär 3 4 5