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Entscheidung

V ZB 50/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:220716BVZB50
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:220716BVZB50.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 50/14 vom 22. Juli 2016 in der Rücküberstellungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. März 2014 auf- gehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dres- den vom 21. Februar 2014 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. - 3 - Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben die Betroffene bereits deshalb in ihren Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wie- deraufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III- Verordnung nach der damaligen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutsch- land nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht der Betroffenen ge- stützt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 9 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 21.02.2014 - 472 XIV 7/14 - LG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2014 - 2 T 167/14 - 1