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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 27/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:250716BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:250716BANWZ.BRFG.27.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 27/16 vom 25. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen am 25. Juli 2016 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat die Rechtsanwaltszulassung des Klägers wegen Ver- mögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid vom 23. Oktober 2015 widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 hat der Kläger beantragt, die Be- rufung gegen das am 4. April 2016 zugestellte Urteil des Anwaltsgerichtshofs zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger während des laufenden Rechtsmittelverfahrens auf seine Zulas- sung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Parteien haben daraufhin das 1 - 3 - Rechtsmittel - Berufungszulassungsantrag - übereinstimmend für erledigt er- klärt. II. Nachdem die Parteien das Rechtsmittel übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs rechtskräftig geworden (Schmidt in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 161 Rn. 10a mwN; HK-VerwR/Just, 4. Aufl., § 161 VwGO Rn. 22). Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da zum Zeitpunkt der Erledigung eine Zu- lassung der Berufung bereits mangels hinreichender Darlegung der Zulas- sungsgründe nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zu erwarten war. Für die Entscheidung über die Kosten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO die Vorsitzende zustän- dig. 2 3 - 4 - Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.02.2016 - 1 AGH 50/15 - 4