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Beschluss

3 StR 165/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mittäterschaft setzt ein in die Tat eingegliedertes, den gemeinsamen Willen tragendes Beitragen voraus; bloßes Billigen von Verletzungen genügt nicht. • Wer die Tat vorbereitet und durch koordinierende Handlungen die Durchführung der Tat ermöglicht, kann Mittäter an auch nicht unmittelbar selbst vorgenommenen Körperverletzungen sein. • Hat der Senat festgestellt, dass eine Beteiligung an einer Nebenstraftat mangels tatrelevanter Beiträge ausgeschlossen ist, kann er den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend abändern und den Strafausspruch aufheben.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung von Mittäterschaft und bloßer Beteiligung bei gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung • Mittäterschaft setzt ein in die Tat eingegliedertes, den gemeinsamen Willen tragendes Beitragen voraus; bloßes Billigen von Verletzungen genügt nicht. • Wer die Tat vorbereitet und durch koordinierende Handlungen die Durchführung der Tat ermöglicht, kann Mittäter an auch nicht unmittelbar selbst vorgenommenen Körperverletzungen sein. • Hat der Senat festgestellt, dass eine Beteiligung an einer Nebenstraftat mangels tatrelevanter Beiträge ausgeschlossen ist, kann er den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend abändern und den Strafausspruch aufheben. Die Angeklagten Y. und M. planten gemeinsam mit drei weiteren Männern, einen Geschädigten in eine Wohnung zu locken und dort zu berauben. Ziel war die Wegnahme von Bargeld und Mobiltelefonen; Verletzungen des Opfers wurden billigend in Kauf genommen. M. öffnete die Wohnungstür, ließ das Opfer eintreten, sicherte die Tür mit einer Kette, gab das Kommando zum Zuschlagen und begab sich ins Schlafzimmer; die männlichen Mittäter überwältigten und verletzten den Geschädigten und entwendeten Gegenstände. Y. zog sich vor Eintreffen des Opfers in die Küche zurück und überließ die Tat den anderen. Beide wurden vom Landgericht wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt; Y. erhielt 5 Jahre 3 Monate, M. 4 Jahre. Auf Revision änderte der BGH den Schuldspruch von Y. insoweit, hob ihren Strafausspruch auf und verwies zur erneuten Entscheidung bezüglich Strafe zurück. • Das Landgericht hat die Taten als besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet; die Revisionen bestritten formelles und materielles Recht. • Rechtliche Maßstäbe: Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt gemeinschaftliche Begehung voraus; Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB verlangt, dass der eigene Tatbeitrag sich als Teil der gemeinsamen Tat darstellt und von der Willensrichtung getragen ist. • Mittäterschaft kann auch bei räumlicher Abwesenheit vorliegen, erfordert aber ein die Tat prägendes Interesse, Umfang der Beteiligung und zumindest den Willen zur Tatherrschaft. • Bei Y. liegen diese Voraussetzungen nicht vor: Sie billigte Verletzungen zwar, interessierte sich aber vorrangig an der Wegnahme und profitierte wirtschaftlich; sie nahm nicht an den Körperverletzungshandlungen teil, hatte keine Tatherrschaft und keinen nachweisbaren Willen zur Begehung der Körperverletzungen. • Bei M. rechtfertigen die objektiven Beiträge (Türöffnung, Sichern der Tür, Startkommando, Beruhigen der Nachbarn zur Verhinderung der Entdeckung) die Annahme der Mittäterschaft auch an der gefährlichen Körperverletzung. • Da ausgeschlossen ist, dass ein anderes Gericht überzeugende abweichende Feststellungen für Y. treffen könnte, wurde gemäß § 354 Abs. 1 StPO der Schuldspruch der Y. insoweit geändert und ihr Strafausspruch aufgehoben; die übrigen Feststellungen bleiben bestehen und die Sache wurde zur erneuten Strafentscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Revision der Angeklagten Y. wurde teilweise stattgegeben: Ihr Schuldspruch wurde dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Begehung der gefährlichen Körperverletzung wegfällt; der Strafausspruch gegen sie wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Revision der Y. im Übrigen sowie die Revision der M. wurden verworfen. Begründend stellte der BGH fest, dass Y. zwar die Verletzungen billigend in Kauf nahm, aber keinen in die Tat eingegliederten, den gemeinsamen Willen tragenden Beitrag zur gefährlichen Körperverletzung leistete; M. hingegen hat durch koordinierende und fördernde Handlungen die Mittäterschaft an der gefährlichen Körperverletzung begründet. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben bestehen; das neue Tatgericht kann ergänzende Strafzumessungstatsachen feststellen.