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Entscheidung

1 StR 251/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR251
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR251.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 251/16 vom 27. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 27. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Januar 2016 a) soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist, des besonders schweren Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sach- beschädigung und gefährlicher Körperverletzung, des schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, des Banden- diebstahls in zwei Fällen, des versuchten schweren Ban- dendiebstahls sowie der Verabredung zu einem Verbre- chen des besonders schweren Raubes, und im Ausspruch über die in Fall C.2.c) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und im Ausspruch über die Ge- samtstrafe aufgehoben, b) soweit es den Angeklagten R. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist, des besonders schweren Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sach- beschädigung und gefährlicher Körperverletzung, des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und des Ban- - 3 - dendiebstahls in zwei Fällen sowie der Verabredung zum Verbrechen des besonders schweren Raubes, und im Ausspruch über die verhängte Einheitsjugendstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit besonders schwerem räuberi- schen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklag- ten R. zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der An- geklagten haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 2 - 4 - 1. Neben dem Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Fall C.2.b) der Urteilsgründe durfte wegen der Handlungen, die die Angeklagten in der Phase nach Vollendung und vor Beendigung des Raubes zur Sicherung der Beute begingen, hier keine zusätzli- che Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) im Fall C.2.c) der Urteilsgründe erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 1967 –5 StR 17/67; vom 21. November 1967 – 1 StR 345/67, BGHSt 21, 377, 379; vom 8. Oktober 1975 – 2 StR 404/75 und vom 18. April 2002 – 3 StR 52/02, NStZ 2002, 542, 543 f.). Die im Fall C.2.c) der Urteilsgründe zutreffend ausgeurteilte gefährliche Körperverletzung steht – anders als vom Landgericht angenom- men – zu dem besonders schweren Raub (Fall C.2.b) der Urteilsgründe) in Tat- einheit (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert und zur Klarstellung – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – neu gefasst. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich die Ange- klagten nicht erfolgreicher als geschehen hätten verteidigen können. 3. Mit dem Wegfall des Schuldspruchs wegen räuberischen Diebstahls entfällt hinsichtlich des Angeklagten S. die im Fall C.2.c) der Urteilsgrün- de verhängte Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich, da der Senat angesichts der Höhe die- ser Einzelstrafe nicht ausschließen kann, dass die Kammer eine niedrigere Ge- samtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. 4. Beim Angeklagten R. hat der Wegfall des Schuldspruchs wegen räuberischen Diebstahls die Aufhebung der Einheitsjugendstrafe zur Folge. Auch hier kann der Senat ungeachtet der gemäß § 18 Abs. 2 JGG maß- 3 4 5 6 - 5 - geblichen Gesichtspunkte für die Bemessung der Jugendstrafe nicht ausschlie- ßen, dass die Jugendkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte. 5. Die der Einzelstrafe sowie der Bildung der Gesamtstrafe und der Ein- heitsjugendstrafe zugrunde liegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 7