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Entscheidung

1 StR 256/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR256
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR256.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 256/16 vom 27. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlicher versuchter Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 27. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 28. September 2015 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten, einen selbständig tätigen Steuer- berater, wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Be- währung ausgesetzt worden. Seine auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge ge- stützte Revision führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übri- gen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - 1. Die Rüge der Verletzung von § 261 StPO ist erfolglos. Die Revision hatte dazu ursprünglich beanstandet, es seien (insgesamt) neun im Urteil ver- wertete Urkunden nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptver- handlung gewesen. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2016 hat sie an dieser Bean- standung bezüglich eines Teils der Urkunden bereits nicht mehr festgehalten. Der Rüge insgesamt bleibt der Erfolg versagt. Denn die Revision hatte bei der Erhebung der Rüge vorgetragen, „keine dieser Urkunden“ sei „Gegen- stand von Vorhalten im Rahmen der Vernehmungen von Zeugen und des Sachverständigen“ gewesen. Sie seien auch nicht auf andere Weise ordnungs- gemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden (Seite 3 der Revisionsbe- gründung vom 15. Februar 2016). Dieser Vortrag der Revision hat ausweislich der dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft so gerade keine Bestätigung gefun- den. Die übrigen Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, die durch die Ausführungen im Schriftsatz der Revision vom 9. Juli 2016 nicht ausgeräumt worden sind, nicht durch. 2. Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler auf. Den ihn tragenden Feststellungen liegt eine außerordentlich sorgfältige Beweiswürdigung zugrun- de. Die Strafkammer hat aus den erhobenen Beweisen durchgängig mögliche Schlüsse gezogen und eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen. 3. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. 3 4 5 6 7 8 - 4 - Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen nicht erkennbar die dem Angeklagten als Steuerberater drohenden berufsrecht- lichen Folgen in den Blick genommen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522 mwN). Die Begehung einer – hier ver- suchten – Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater kann gemäß § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz als Berufspflichtverletzung sogar zu einem Ausschluss aus dem Beruf führen (Kuhls in Kuhls u.a., Steuer- beratungsgesetz, 3. Aufl., § 90 Rn. 47 mwN). Steht die Möglichkeit eines Ver- lustes der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz aufgrund berufsrechtlicher Folgen aus Anlass der Begehung einer Straftat im Raum, handelt es sich re- gelmäßig um einen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgrund (BGH aaO). Dem hat die Strafkammer nicht entsprochen, sondern lediglich außerhalb der Strafzumessung die Maßregel des § 70 StGB erörtert und die Anordnung des Berufsverbots im Ergebnis abgelehnt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht zu einer gerin- geren Freiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es die aufgezeigten, möglichen be- rufsrechtlichen Folgen bei der Bemessung der Strafe bedacht hätte. 9 - 5 - Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, bleiben die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 10