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Entscheidung

IX ZA 6/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270716BIXZA6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270716BIXZA6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 6/16 vom 27. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer am 27. Juli 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. Ju- ni 2016 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückge- wiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. 1. Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge fristgerecht, also inner- halb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO), erhoben worden ist. Hieran sind Zweifel begründet, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung entge- gen § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden ist. 2. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der weite- ren Beteiligten zu 1 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, soweit er in dem angefochtenen Beschluss die beabsichtigte Rechtsbeschwer- de für unstatthaft erachtet hat. Aus der in der Anhörungsrüge zitierten Entschei- dung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 1 2 3 - 3 - 195/09, NZI 2010, 977) ergibt sich nichts anderes. Sie ist noch unter Geltung des § 7 InsO aF ergangen, wonach in Insolvenzsachen gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnet war. Diese Norm ist jedoch durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I, S. 2082) mit Wirkung vom 27. Oktober 2011 ersatzlos gestrichen worden, so dass die Rechtsbe- schwerde nunmehr einer Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) bedarf. Eine solche ist aber nicht ausgesprochen wor- den. Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens sind im Übrigen nur Verlet- zungen des rechtlichen Gehörs durch das zuletzt befasste Gericht (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 8 mwN). Etwaige Gehörsverletzungen durch die Vorinstanzen hätten von der weiteren Beteiligten zu 1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung des Amtsgerichts oder durch Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Landgerichts geltend gemacht werden müssen. 4 - 4 - Die weitere Beteiligte zu 1 kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 27.01.2016 - 38 IK 82/07 - LG Kleve, Entscheidung vom 05.04.2016 - 4 T 47/16 - 5