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Beschluss

XII ZR 11/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist die Partei, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vermögenslos und infolgedessen im Handelsregister gelöscht worden, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. • Der Wegfall der Parteifähigkeit während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens führt zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Hauptsache dem Revisionsgericht erst anfällt, wenn die Beschwerde Erfolg hat und die Revision zugelassen wird. • Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf den Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens abzustellen; ein Wegfall der Parteifähigkeit bereits nach dem Berufungsverfahren, aber vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens macht die Beschwerde unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Wegfall der Parteifähigkeit durch Vermögenslosigkeit • Ist die Partei, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat, während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vermögenslos und infolgedessen im Handelsregister gelöscht worden, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. • Der Wegfall der Parteifähigkeit während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens führt zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die Hauptsache dem Revisionsgericht erst anfällt, wenn die Beschwerde Erfolg hat und die Revision zugelassen wird. • Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist auf den Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens abzustellen; ein Wegfall der Parteifähigkeit bereits nach dem Berufungsverfahren, aber vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens macht die Beschwerde unzulässig. Die Beklagte erhielt am 9. Januar 2014 das Berufungsurteil. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte sie Beschwerde ein. Am 24. Februar 2014 wurde die Beklagte wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Die Parteien behaupteten nicht, dass Vermögenswerte der Beklagten vorhanden geblieben wären. Das Revisionsgericht hätte erst zu entscheiden, wenn der Beschwerde stattgegeben und die Revision zugelassen würde. Streitwert wurde mit 48.964 € angegeben. Es ging hier allein um die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde infolge des Wegfalls der Parteifähigkeit. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte während des Beschwerdeverfahrens als vermögenslos im Handelsregister gelöscht wurde (§ 394 FamFG ist einschlägig für die Löschung wegen Vermögenslosigkeit). • Der Wegfall der Parteifähigkeit während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wirkt sich anders aus als ein Wegfall während des Berufungsverfahrens: Im erstgenannten Fall ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil die Hauptsache dem Revisionsgericht erst zufallen würde, wenn die Beschwerde erfolgreich ist und die Revision zugelassen wird (§ 544 ZPO-Rechtsgedanke betreffend Anfall der Sache für das Revisionsgericht). • Die Gerichte stützen sich auf dogmatische und praktisch-rechtliche Erwägungen, wonach das Revisionsgericht nur tätig werden kann, wenn es die Revision zulässt; fehlt dem Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt die Parteifähigkeit, fehlt es an der erforderlichen Verfahrensfähigkeit der Beschwerdepartei. • Die Parteien haben nicht vorgetragen, dass noch verwertbare Vermögenswerte vorhanden wären, weshalb ein Fortbestehen der Parteifähigkeit nicht angenommen werden konnte. • Folglich war die Nichtzulassungsbeschwerde bereits unzulässig, bevor das Revisionsgericht über die Zulassung hätte entscheiden können. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Hintergrund ist die Löschung der Beklagten im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit während des Beschwerdeverfahrens, wodurch die Parteifähigkeit entfiel. Da die Hauptsache dem Revisionsgericht erst zufallen würde, wenn der Beschwerde stattgegeben und die Revision zugelassen würde, fehlte es bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren an der erforderlichen Verfahrensfähigkeit. Die Beschwerde war daher nicht zulässig, und die Verwerfung erfolgte kostenpflichtig zu Lasten der Beklagten.