Entscheidung
IX ZA 13/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:010816BIXZA13
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:010816BIXZA13.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 13/16 vom 1. August 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp- meyer am 1. August 2016 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Stuttgart vom 12. April 2016 wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol- gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 12. April 2016 zur Verfügung. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft, weil dies im Hinblick auf Entscheidungen eines Beschwerdegerichts nach § 572 Abs. 4 ZPO nicht im Gesetz ausdrücklich be- stimmt ist und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auch nicht im Beschluss zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 16). Der Weg 1 - 3 - einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775, 776) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 07.12.2015 - 7 O 14/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.04.2016 - 12 W 6/16 -