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Entscheidung

4 StR 286/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR286
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:030816B4STR286.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 286/16 vom 3. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. März 2016 a) bezüglich des Angeklagten D. im Rechtsfolgen- ausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte Ge- samtschuldner hinsichtlich des für verfallen erklärten Be- trages von 1.000 € ist, b) bezüglich des Angeklagten B. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unter- bringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Der Angeklagte D. hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels des Angeklagten B. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Gesamtfrei- heitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren verurteilt und beim Angeklagten D. den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet. Gegen das Urteil richten sich die auf nicht ausgeführte Sach- und Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten. Diese haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten D. ist aus den vom Gene- ralbundesanwalt in der Antragsschrift vom 29. Juni 2016 dargelegten Gründen erfolglos, soweit es sich gegen den Schuld- und die Strafaussprüche richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch für die rechtliche Bewertung des Falls II.6. der Urteilsgründe, dessen Feststellungen zwar unter anderem deshalb schwer verständlich sind, weil das Landgericht trotz der Verstrickung beider Angeklag- ten in diese Tat den Angeklagten, der die 358 g Marihuana abgegeben hat, in diesem Zusammenhang nicht mit seinem Namen benennt. Die Würdigung beim Angeklagten D. als unerlaubtes Handeltreiben mit 4 kg Marihuana weist im Ergebnis aber keinen Rechtsfehler auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 – 3 StR 131/12, dort insbesondere juris Rn. 7, BGHR § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 21). Soweit das Landgericht den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 € angeordnet hat, ist dieser Ausspruch aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift dargelegten Gründen dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte D. insofern Gesamtschuldner ist. Im Übrigen weist auch dieser Rechts- 1 2 3 - 4 - folgenausspruch im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten auf. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels des An- geklagten D. ist eine Aufteilung der Kosten und notwendigen Auslagen nicht geboten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 26 mwN). 2. Auch die Revision des Angeklagten B. ist aus den vom General- bundesanwalt in der Antragsschrift vom 29. Juni 2016 dargelegten Gründen erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuld- und die Strafaussprüche richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Rechtsfolgenausspruch hat der Generalbundesan- walt in seiner Antragsschrift weiter ausgeführt: „Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei- dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Die Strafkammer hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel ausei- nandergesetzt, obwohl dies rechtlich geboten war. Seiner eigenen Ein- lassung nach konsumierte der Angeklagte Amphetamin, Ecstasy und Marihuana (UA S. 17). Zu seinen Gunsten berücksichtigte die Strafkam- mer in der Strafzumessung, dass der Angeklagte durch die Rauschgift- geschäfte seinen eigenen Konsum ermöglicht habe (UA S. 33). Im Kon- sumentenmilieu unterhalte er seine sozialen Kontakte. ...“ Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Da das Landgericht es bei diesem Angeklagten unterlassen hat, im Rahmen der Darlegung seiner persön- lichen Verhältnisse (auch) Feststellungen zu seinem Drogenkonsum mitzutei- len, die vom Generalbundesanwalt angeführten Umstände aber teilweise ledig- lich die Einlassung des Angeklagten B. wiedergeben, und unklar bleibt, worauf die Kammer die Erwägung gestützt hat, der Angeklagte habe durch die 4 5 6 - 5 - Rauschgiftgeschäfte seinen eigenen Konsum ermöglicht, hebt der Senat das Urteil mit den Feststellungen auf, soweit eine Entscheidung über die Unterbrin- gung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender