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Entscheidung

5 StR 294/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:030816B5STR294
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:030816B5STR294.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 294/16 vom 3. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 23. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten G. , der Inhalt von Verständigungsbemühungen – die am 20. Mai 2015 und am 9. Novem- ber 2015 stattfanden, aber ergebnislos blieben – ergebe sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbe- sondere werden weder der Inhalt des in der Revisionsbegründung in Be- zug genommenen Sitzungsprotokolls vom 22. Februar 2016 noch die Inhalte der gleichfalls in Bezug genommenen – in der Hauptverhandlung verlesenen – Vermerke des Vorsitzenden über die Verständigungsbe- mühungen mitgeteilt. Schneider Dölp Bellay Cirener Feilcke