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Beschluss

I ZB 1/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine prozessuale Entscheidung des Schiedsgerichts, die seine Zuständigkeit bejaht, kann im Zwischenentscheid nach § 1040 ZPO durch Gericht überprüft werden; die Rechtsbeschwerde hiergegen ist statthaft. • Das Erlassen eines Teilschiedsspruchs oder eines Endschiedsspruchs beseitigt nicht grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. • Eine in einen Hauptvertrag integrierte Schiedsklausel ist als selbständige Vereinbarung zu behandeln; die Beendigung oder Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen führt nicht ohne Weiteres zum Wegfall der Schiedsvereinbarung. • Insolvenzantrag des Vertragspartners macht eine zuvor getroffene Schiedsklausel nicht automatisch wirkungslos; Zweck, Wortlaut und Interessenlage sind für die Fortgeltung der Schiedsvereinbarung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Fortgeltung und Zuständigkeit einer Schiedsklausel trotz Insolvenzantrag und Zwischenentscheids • Eine prozessuale Entscheidung des Schiedsgerichts, die seine Zuständigkeit bejaht, kann im Zwischenentscheid nach § 1040 ZPO durch Gericht überprüft werden; die Rechtsbeschwerde hiergegen ist statthaft. • Das Erlassen eines Teilschiedsspruchs oder eines Endschiedsspruchs beseitigt nicht grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. • Eine in einen Hauptvertrag integrierte Schiedsklausel ist als selbständige Vereinbarung zu behandeln; die Beendigung oder Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen führt nicht ohne Weiteres zum Wegfall der Schiedsvereinbarung. • Insolvenzantrag des Vertragspartners macht eine zuvor getroffene Schiedsklausel nicht automatisch wirkungslos; Zweck, Wortlaut und Interessenlage sind für die Fortgeltung der Schiedsvereinbarung maßgeblich. Die A.-Gruppe übernahm 2004 ein Geschäftssegment und schloss zwischen A. GmbH (Produktion) und A. G. G. GmbH (Vertrieb) ein Sales Processing and Servicing Agreement (SPSA) mit Verweisung auf eine Schiedsklausel im SPA. Die A. GmbH stellte am 26.5.2005 Insolvenzantrag; Insolvenzverwalter wurden bestellt. Der Antragsgegner (Insolvenzverwalter der A. GmbH) erhob gegen den Antragsteller (Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft) eine Schiedsklage auf Auskunft und Auskehrung abgetretener Forderungen sowie Erstattung von Auslagen. Das Schiedsgericht erklärte sich in einem Zwischenentscheid für zuständig. Der Antragsteller beantragte beim OLG Aufhebung dieses Zwischenentscheids; das OLG wies ab. Der BGH entscheidet über die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts und zur Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nach Insolvenzantrag. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde gegen die OLG-Entscheidung über die gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ist nach den ZPO-Vorschriften statthaft und zulässig. • Rechtsschutzinteresse trotz Schiedssprüchen: Das Erlassen eines Teilschiedsspruchs und eines Endschiedsspruchs während des Verfahrens nimmt den Gerichten nicht generell das Recht, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in einem Zwischenentscheid zu überprüfen; die Frage des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses ist von Amts wegen zu prüfen. • Zuständigkeit des Schiedsgerichts: Die Schiedsvereinbarung in Art. 9.07 SPSA i.V.m. Art. 9.09 SPA ist wirksam einbezogen und umfasst vertragliche Ansprüche; Insolvenzverwalter sind an die Schiedsvereinbarung gebunden, soweit vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. • Abgrenzung Zuständigkeit/Zulässigkeit: Ob ein vorgeschaltetes einvernehmliches Streitbeilegungsverfahren hätte durchlaufen werden müssen, betrifft die Zulässigkeit der Schiedsklage, nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts; damit ist dies keine Entscheidungsvoraussetzung im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 ZPO. • Selbständigkeit der Schiedsklausel: Nach § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Schiedsklausel von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängig zu behandeln; auch wenn das SPSA nach Art. 7.05 bei Insolvenzantrag enden sollte, folgt daraus nicht automatisch die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. • Auslegung nach Wortlaut und Zweck: Wortlaut und Zweck der Schiedsvereinbarung sprechen dafür, dass die Parteien auch Streitigkeiten über die Folgen der Beendigung des SPSA der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen wollten; daher bleibt die Schiedsklausel trotz des Insolvenzantrags wirksam, soweit keine anderslautende wirksame Regelung besteht. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Schiedsgericht ist zu Recht in einem Zwischenentscheid für zuständig erklärt worden. Der BGH bestätigt, dass die Schiedsvereinbarung wirksam in das SPSA einbezogen ist und auch nach Stellung des Insolvenzantrags der A. GmbH fortbesteht, weil die Schiedsklausel als selbständige Vereinbarung zu behandeln ist und Wortlaut sowie Zweck eine Zuständigkeitsunterwerfung auch für Streitigkeiten über die Folgen der Vertragsbeendigung tragen. Die Rüge, ein vorgeschaltetes Einigungs­erfordernis habe die Zuständigkeit berührt, greift nicht, da dies die Zulässigkeit der Klage betrifft und nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts; ein etwaiger Aufhebungsweg gegen einen späteren Schiedsspruch bleibt offen. Die Beschwerdekosten trägt der Antragsteller; der Gegenstandswert wird mit 180.000 Euro festgesetzt.