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Urteil

2 StR 493/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind mehrere Schuldsprüche und Freisprüche aufgehoben; die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Zum Versuchsbeginn beim Betreten eines Hausflurs: Das unmittelbare Ansetzen ist zu verneinen, wenn nach Vorstellung der Täter noch ein weiterer Zwischenakt (z. B. Treppensteigen und Anklopfen) erforderlich war. • Bei Verabredungen zu schweren oder besonders schweren Raubtaten ist sorgfältig zu prüfen, ob die Feststellungen eine hinreichende Konkretisierung (Ort, Zeit, Tatmittel) und damit Mittäterschaft bzw. Teilnahme tragen. • Bei Entschädigungsentscheidungen nach StrEG sind Ausschlussgründe nach § 5 StrEG und Versagungsgründe nach § 6 StrEG zu prüfen; grobe Fahrlässigkeit des Freigesprochenen kann Entschädigung ausschließen. • Bei Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass polizeiliche Überwachung den Wegfall einer Gefährdung des Opfers darstellen und strafmildernd in Ansatz zu bringen ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung teilweiser Schuldsprüche und Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen • Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind mehrere Schuldsprüche und Freisprüche aufgehoben; die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Zum Versuchsbeginn beim Betreten eines Hausflurs: Das unmittelbare Ansetzen ist zu verneinen, wenn nach Vorstellung der Täter noch ein weiterer Zwischenakt (z. B. Treppensteigen und Anklopfen) erforderlich war. • Bei Verabredungen zu schweren oder besonders schweren Raubtaten ist sorgfältig zu prüfen, ob die Feststellungen eine hinreichende Konkretisierung (Ort, Zeit, Tatmittel) und damit Mittäterschaft bzw. Teilnahme tragen. • Bei Entschädigungsentscheidungen nach StrEG sind Ausschlussgründe nach § 5 StrEG und Versagungsgründe nach § 6 StrEG zu prüfen; grobe Fahrlässigkeit des Freigesprochenen kann Entschädigung ausschließen. • Bei Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass polizeiliche Überwachung den Wegfall einer Gefährdung des Opfers darstellen und strafmildernd in Ansatz zu bringen ist. Mehrere Angehörige einer Gruppierung wurden wegen Verabredungen zu schweren Raubtaten, schweren Körperverletzungen und weiterer Delikte angeklagt. Kernvorwürfe betreffen (Fall II.1) die Verabredung, einen Zeugen in dessen Wohnung zu überfallen, ihm die Ohren abzuschneiden, Wertgegenstände zu entwenden und die Wohnung in Brand zu setzen, wobei mehrere Beschuldigte am Tatort festgenommen wurden. In einem weiteren Vorwurf (Fall II.7) ging es um die Planung eines Überfalls auf einen Antiquitätenhändler zur Wegnahme von Bargeld. Das Landgericht verurteilte einzelne Angeklagte und sprach andere frei; die Staatsanwaltschaft und Verteidiger legten Revisionen ein. Der BGH prüfte Verurteilungen, Freisprüche, Feststellungen zur Tatbeteiligung sowie die Entscheidung über Entschädigung für Untersuchungshaft. • Verfahrensgegenstand und Erfolg der Revisionen: Die Staatsanwaltschaftsrevisionen hatten in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg; weitere Revisionen sind unbegründet. • Versuchsbeginn und unmittelbares Ansetzen: Beim Betreten des Hausflurs war nach der Vorstellung der Täter noch ein weiterer Zwischenakt erforderlich (Treppensteigen, Türanredung), sodass das unmittelbare Ansetzen zum Versuch zu verneinen ist; daher war eine Versuchsstrafbarkeit nicht bereits zu bejahen. • Beweiswürdigung zu Mittäterschaft und Teilnahme: Freisprüche gegen mehrere Mitangeklagte waren überwiegend tragfähig, weil das Landgericht nachvollziehbar darlegte, dass konkrete Kenntnis oder Mitwirkung an dem Plan (z. B. Kenntnis vom Ohrenabschneiden oder Mitnahme von Schneidewerkzeug) fehlte. • Unvollständige Prüfung schwererer Tatqualifikationen: Das Landgericht hat unterlassen, zu prüfen, ob statt einfacher Verabredung zu Raub oder schwerer Körperverletzung nicht die Verabredung zu einem besonders schweren Raub (§ 250 Abs.2 Nr.1 StGB) in Betracht kommt; das ist rechtsfehlerhaft, weil das geplante Abschneiden der Ohren auf Mitwendung eines Schneidewerkzeugs hindeuten kann. • Aufhebungsumfang und Zurückverweisung: Wegen der lückenhaften tatsächlichen und rechtlichen Erschöpfung des von der Anklage unterbreiteten Sachverhalts hebt der Senat die betreffenden Schuldsprüche und Feststellungen vollumfänglich auf und verweist die Sachen zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. • Entschädigungsentscheidung nach StrEG: Die Gewährung einer Entschädigung für den freigesprochenen Angeklagten S. war unzureichend begründet; mögliche Ausschlussgründe nach § 5 StrEG (grob fahrlässiges Verhalten) und Versagungsgründe (§ 6 StrEG) sind nicht geprüft worden, weshalb die Entscheidung aufgehoben wurde. • Strafzumessung und Nebenfragen: Beim Angeklagten J. war die Strafzumessung lückenhaft, weil das Gericht nicht ausreichend berücksichtigte, dass polizeiliche Überwachung die Gefahr für das Opfer beseitigt hatte; daher sind Einzel- und Gesamtstrafen neu zu bemessen. Der BGH hat in mehreren Teilen die Revisionen der Staatsanwaltschaft stattgegeben und das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19.12.2014 mit den zugehörigen Feststellungen in den im Tenor genannten Punkten aufgehoben. Insbesondere wurden die Verurteilungen der Angeklagten V. und J. im Fall II.1 sowie bestimmte Freisprüche im Fall II.7 in rechtserheblicher Weise beanstandet; die Feststellungen zu den Fällen II.1 und II.7 wurden vollumfänglich aufgehoben. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Ferner wurde die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für Angeklagten S. aufgehoben, weil Ausschluss- und Versagungsgründe nicht geprüft wurden. Kostenregelungen und einzelne Kostenentscheidungen wurden entsprechend dem Tenor getroffen; für betroffene Angeklagte sind die Rechtsmittelkosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse oder den jeweiligen Unterliegenden auferlegt worden. Die sonstigen eingelegten Revisionen wurden verworfen, soweit sie erfolglos blieben.