Beschluss
StB 12/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen nach §100a StPO ist ein einfacher, tatsachengestützter Anfangsverdacht erforderlich, der über vage Anhaltspunkte hinausgeht.
• Fehlt zu Anordnungszeitpunkt ein tragfähiger Tatverdacht gegen die betroffene Person, sind sowohl Telekommunikationsüberwachung als auch Observation und technische Überwachung rechtswidrig.
• Die mittelbare Betroffenheit einer Person durch die Überwachung Dritter führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn gegen diese Dritten kein tatsachengestützter Anfangsverdacht bestand.
• Erkenntnisse, die erst nach Erlass der betreffenden Anordnung gewonnen wurden, können die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht nachträglich rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit verdeckter Ermittlungsmaßnahmen bei fehlendem tatsachengestütztem Anfangsverdacht • Zur Anordnung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen nach §100a StPO ist ein einfacher, tatsachengestützter Anfangsverdacht erforderlich, der über vage Anhaltspunkte hinausgeht. • Fehlt zu Anordnungszeitpunkt ein tragfähiger Tatverdacht gegen die betroffene Person, sind sowohl Telekommunikationsüberwachung als auch Observation und technische Überwachung rechtswidrig. • Die mittelbare Betroffenheit einer Person durch die Überwachung Dritter führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn gegen diese Dritten kein tatsachengestützter Anfangsverdacht bestand. • Erkenntnisse, die erst nach Erlass der betreffenden Anordnung gewonnen wurden, können die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht nachträglich rechtfertigen. Der Generalbundesanwalt ermittelte gegen den Beschwerdeführer und mehrere Mitbeschuldigte wegen des Verdachts der Teilnahme bzw. Unterstützung der linksextremistischen Gruppe "militante gruppe". Zwischen Oktober 2006 und September 2007 ordneten Ermittlungsrichter und Generalbundesanwalt zahlreiche verdeckte Maßnahmen an, darunter Telekommunikationsüberwachung, Observationen und technische Überwachungen. Das Bundeskriminalamt erstellte Auswertungsberichte, die u. a. Textvergleiche und Personenprofile enthielten, und stellte Verbindungen zwischen Beschwerdeführer und Mitbeschuldigten dar. Der Beschwerdeführer wurde nachträglich über die Maßnahmen informiert und beantragte Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Das Kammergericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, es habe ein hinreichender Anfangsverdacht bestanden. Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein; der BGH überprüfte die Rechtmäßigkeit der Anordnungen auf Grundlage des damaligen Ermittlungs- und Erkenntnisstandes. • Anforderungen an den Verdacht: §100a StPO aF verlangt keinen dringenden oder hinreichenden Verdacht nach §§112,203 StPO, wohl aber einen einfachen, tatsachengestützten Anfangsverdacht, der über bloße Vermutungen hinausgeht und eine gewisse Konkretisierung aufweist. • Prüfungsmaßstab: Bei der Kontrolle nach §101 Abs.7 StPO ist auf den damaligen Ermittlungs- und Erkenntnisstand abzustellen; den anordnenden Stellen steht ein Beurteilungsspielraum zu, der aber nicht überschritten werden darf. • Telekommunikationsüberwachung: Die erste Anordnung vom 9.10.2006 und die darauf gestützten späteren Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer waren rechtswidrig, weil die vorliegenden Erkenntnisse (Textanalysen, Bekanntschaften, frühere Veröffentlichungen) keinen tragfähigen Anfangsverdacht begründeten. • Beweiswürdigung der Textanalyse: Sprachliche Übereinstimmungen und Fachvokabular stellten größtenteils schwache Indizien dar; das Personenprofil des BKA war allgemein gehalten und konnte eine belastbare Verbindung zu der Vereinigung nicht stützen. • Mittäter- bzw. Mittäterschaftsvermutung aus Kontakten: Bekanntschaften und gemeinsame Aktivitäten mit Mitbeschuldigten (z. B. nolympia, Veröffentlichungen) begründeten für sich genommen keinen hinreichenden Verdacht der Mitgliedschaft oder Unterstützung. • Später gewonnene Erkenntnisse: Erhebungen, die erst nach Erlass der angegriffenen Anordnungen (z. B. Durchsuchungen vom 31.7.2007) gewonnen wurden, dürfen die vorherige Rechtswidrigkeit der Maßnahmen nicht heilen. • Differenzierung nach Betroffenen: Maßnahmen gegen M. sowie ab 7.3.2007 gegen Dr. H. waren teilweise rechtmäßig; Maßnahmen gegen Dr. B. und die hiervon mittelbar betroffenen Überwachungen des Beschwerdeführers waren hingegen rechtswidrig. • Observation und technische Überwachung: Die gleichen Anforderungen gelten auch für längerfristige Observation (§163f StPO) und technische Überwachung (§100f StPO aF); mangels ausreichendem Verdacht waren diese Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ebenfalls nicht gerechtfertigt. • Kostenentscheidung: Wegen nur teilweisem Erfolg der Beschwerde hat der Beschwerdeführer einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen. • Prozessrechtlicher Erfolg: Auf die sofortige Beschwerde wurde insoweit stattgegeben, als die Rechtswidrigkeit der genannten Anordnungen festgestellt wurde. Der Senat hat die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten teilweise stattgegeben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen ihn unmittelbar gerichteten sowie der ihn mittelbar betreffenden Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnahmen angeordnet, weil zum jeweiligen Zeitpunkt der Anordnungen kein tatsachengestützter Anfangsverdacht gegen ihn bestand. Die Anordnungen gegen den Mitbeschuldigten M. sowie die ab dem 7. März 2007 gegen Dr. H. ergangenen Maßnahmen bleiben bestehen, da für diese ein hinreichender Verdachtsgrund vorlag. Später gewonnene Ermittlungsansätze können die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtswidrig ergangenen Eingriffe nicht nachträglich rechtfertigen. Kosten- und Auslagenteile wurden anteilig verteilt; insoweit blieb die weitergehende Beschwerde ohne Erfolg.