Entscheidung
5 StR 309/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:160816B5STR309
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:160816B5STR309.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 309/16 vom 16. August 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 beschlos- sen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 18. März 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungs- entscheidung entfällt. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Messer eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Sachrü- ge gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbst- ständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2003 1 2 - 3 - – 3 StR 405/03 und vom 16. März 2016 – 4 StR 39/16, StraFo 2016, 256 mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be- schuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sander Dölp König Berger Bellay 3