Beschluss
VI ZB 19/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hinweis nach §139 ZPO ist geboten, wenn Angaben im Wiedereinsetzungsantrag unklar oder ergänzungsbedürftig sind.
• Parteien dürfen bei binnenstaatlichem Postversand grundsätzlich auf Zustellung am folgenden Werktag vertrauen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Verzögerungen vorliegen.
• Unklare oder ergänzungsbedürftige Tatsachen können nach Ablauf der Antragsfrist mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden; das Berufungsgericht muss dann das ergänzte Vorbringen auf Glaubhaftigkeit prüfen.
Entscheidungsgründe
Hinweisspflicht bei unklaren Angaben zum Postversand im Wiedereinsetzungsantrag • Ein Hinweis nach §139 ZPO ist geboten, wenn Angaben im Wiedereinsetzungsantrag unklar oder ergänzungsbedürftig sind. • Parteien dürfen bei binnenstaatlichem Postversand grundsätzlich auf Zustellung am folgenden Werktag vertrauen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Verzögerungen vorliegen. • Unklare oder ergänzungsbedürftige Tatsachen können nach Ablauf der Antragsfrist mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden; das Berufungsgericht muss dann das ergänzte Vorbringen auf Glaubhaftigkeit prüfen. Der Kläger legte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung ein und reichte die Berufungsbegründung am 1. Dezember 2015 ab. Das Landgericht erhielt das per Fax übermittelte Schreiben am 23. Dezember 2015, das per Post übersandte Original erst am 4. Januar 2016. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Begründung sei am 1. Dezember 2015 von einer Rechtsanwaltsfachangestellten zur Post gebracht worden; diese legte eine eidesstattliche Versicherung vor. Das Landgericht hielt die Angaben für unzureichend, wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Der Kläger wandte sich mit Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet, weil die Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzte (Gewährung effektiven Rechtsschutzes, rechtliches Gehör). • Grundsatz: Bei nationalem Postversand darf die Partei auf Zustellung am nächsten Werktag vertrauen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte gegen diese Annahme sprechen. • Anforderung an den Wiedereinsetzungsantrag: Der Antrag muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen (§236 Abs.2, §234 Abs.1 ZPO). • Unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben im Antrag erfordern nach §139 ZPO einen Hinweis des Gerichts; solche Angaben dürfen nach Fristablauf mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden. • Im vorliegenden Fall legte die Angestellte eine eidesstattliche Versicherung vor, wonach sie die Absendung am 1. Dezember vorgenommen habe; angesichts des zeitlichen Abstands bis zur Frist war ein Hinweis geboten. Das Berufungsgericht durfte den Antrag nicht ohne Gelegenheit zur Ergänzung und ohne Prüfung der Glaubhaftigkeit des ergänzten Vorbringens zurückweisen. • Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; dieses hat zu prüfen, ob das ergänzte Vorbringen überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft ist. Die Rechtsbeschwerde wird stattgegeben, der Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hätte den Kläger gemäß §139 ZPO auf die unklaren Angaben zur Postaufgabe hinweisen müssen, bevor es die Wiedereinsetzung ablehnte. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen rechtfertigen jedenfalls die Notwendigkeit einer ergänzenden Prüfung durch das Berufungsgericht. Der Gegenstandswert wurde auf 2.530,48 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat nun zu entscheiden, ob das ergänzte Vorbringen glaubhaft ist; ist dies der Fall, ist Wiedereinsetzung zu gewähren und die Berufung zulässig.