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Entscheidung

4 StR 317/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:170816B4STR317
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:170816B4STR317.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 317/16 vom 17. August 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2016 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Zwickau vom 14. April 2016 im Schuldspruch dahinge- hend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körper- verletzung und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchten Diebstahls in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt wird. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör- perverletzung, in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in 2 tateinheitlichen Fällen und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zur Gesamtfrei- heitsstrafe von 6 Jahren 3 Monaten verurteilt“ und die Verwaltungsbehörde an- 1 - 3 - gewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklag- ten. Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Juli 2016 u.a. ausgeführt: „Allerdings ist die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangener fahr- lässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II. 4) in zweifacher Hin- sicht zu beanstanden: 1. Da die Trunkenheitsfahrt mit dem geraubten BMW zugleich die Weg- nahmehandlung des Fahrzeugs darstellt, steht die Fahrt in Tateinheit mit dem besonders schweren Raub. 2. Die Trunkenheitsfahrt stellt sich – soweit es die Gefährdung der Poli- zeibeamten und des Polizeifahrzeugs betrifft – als Polizeiflucht dar, bei welcher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Gefährdungen und Schädigungen Folge der alkoholbeding- ten Fahruntüchtigkeit waren (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2014, 4 StR 520/13). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch hinsichtlich des Falles II. 4 auf – unzweifelhaft gegebe- ne – fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) umstel- len und das Konkurrenzverhältnis zwischen den Taten II. 3 und II. 4 korrigieren. Durch die beantragte Korrektur entfällt die für den Fall II. 4 festgesetz- te Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Die Gesamtstrafe wirkt hierdurch angesichts der verbleibenden Einzelstrafen nicht berührt.“ 2 - 4 - Dem stimmt der Senat zu. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Mitschleifen des Zeugen W. und der Anstoß an eine Holzpalisade auf dem Parkplatz der Firma I. trunkenheitsbedingt wa- ren. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Fälle II. 3 und 4 eine niedrigere Sperrfrist verhängt hätte. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin 3