Entscheidung
1 StR 130/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230816B1STR130
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230816B1STR130.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 130/16 vom 23. August 2016 in der Strafsache gegen alias: wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2016 ge- mäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. September 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall der Beihilfe zu den Taten II.33. bis 70. der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßi- gen Bandenurkundenfälschung in drei Fällen und wegen Beihilfe zum ge- werbsmäßigen Bandenbetrug in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe für die einheitliche Beihilfe des Angeklagten zu den Taten II.33. bis 70. der Urteilsgründe vom Se- nat nachzuholen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts diese auf die gesetzliche Min- deststrafe von drei Monaten (§ 263 Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 – 4 StR 433/10, 1 2 3 - 3 - NStZ-RR 2010, 384 f. und Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 385/00). Das Landgericht hat ausdrücklich für diese Tat die Annahme eines minder schwe- ren Falls – auch unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes der Beihil- fe – rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner An- tragsschrift zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass das Landgericht schon für die im Schuldgehalt deutlich weniger gewichtigen anderen Teilnahmehand- lungen zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in den Fällen 71, 74 und 77 der Urteilsgründe jeweils neun Monate Freiheitsstrafe verhängt hat. Das Verbot der Schlechterstellung steht der Nachholung der Festset- zung nicht entgegen. Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. September 2010 – 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384 f. und Urteil vom 12. Dezember 2000 – 1 StR 385/00). Raum Cirener Radtke Mosbacher Bär 4