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Entscheidung

2 StR 124/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230816B2STR124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230816B2STR124.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 124/16 vom 23. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Diebstahls u. a. hier: Revisionen der Angeklagten V. und G. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten V. und G. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2015, auch soweit es die Mitangeklagten R. und B. be- trifft, im Schuldspruch jeweils dahin abgeändert, dass die tat- einheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung in den Fäl- len II. 2-7 sowie II. 9 und 10 der Urteilsgründe entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver- worfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Diebstahls in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagte G. hat es wegen Diebstahls in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen versuch- ten Diebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu 1 - 3 - einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dar- über hinaus hat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die unbeschränkt eingelegten und auf sachlich-rechtliche Einwendungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor dieses Be- schlusses ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist die Entscheidung auf die nichtrevidie- renden Mitangeklagten R. und B. zu erstrecken. Hinsichtlich der Verurteilung wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung in den Fällen II. 2 (V. , II. 3 und 4 (V. und G. ), II. 5 bis 7 (V. ) sowie II. 9 und 10 (G. ) der Urteilsgründe fehlt es an einer Verfahrensvorausset- zung, weil weder die Geschädigten Strafantrag gestellt haben noch die Staats- anwaltschaft ausdrücklich oder konkludent (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 2 StR 108/15) das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfol- gung bejaht hat (vgl. § 303c StGB). Dies führt jeweils zu einem Wegfall der tat- einheitlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung. Die Schuldspruchänderung war gemäß § 357 Satz 1 StPO in den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu er- strecken. Die Strafaussprüche bleiben von dieser Schuldspruchänderung unbe- rührt; auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, können strafschärfend berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 6. März 1992 - 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Fischer StGB, 63. Aufl. § 46 Rn. 38d). 2 3 4 5 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Rechtsmittel ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu be- lasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel 6