Beschluss
3 StR 125/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurücknahme der Revision ist nur bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel möglich.
• Ist der Senatsbeschluss mit den Unterschriften der Richter versehen und in den Geschäftsgang gelangt, ist die Entscheidung für das Gericht unabänderlich und macht eine nachfolgende Zurücknahme gegenstandslos.
• Beschlüsse des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO, die die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeiführen, verhindern eine spätere Wirksamkeit der Revisionszurücknahme.
Entscheidungsgründe
Revisionszurücknahme nach bereits unterschriebenem Beschluss ist gegenstandslos • Die Zurücknahme der Revision ist nur bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel möglich. • Ist der Senatsbeschluss mit den Unterschriften der Richter versehen und in den Geschäftsgang gelangt, ist die Entscheidung für das Gericht unabänderlich und macht eine nachfolgende Zurücknahme gegenstandslos. • Beschlüsse des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO, die die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeiführen, verhindern eine spätere Wirksamkeit der Revisionszurücknahme. Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2015 ein. Der Senat des Bundesgerichtshofs hob mit Beschluss vom 30. Juni 2016 den Strafausspruch auf und verwies die Sache gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in diesem Umfang an das Landgericht zurück. Dieser Beschluss war mit den Unterschriften der Richter versehen und bereits in den Geschäftsgang gelangt, bevor die schriftliche Zurücknahme der Revision am 21. August 2016 beim Bundesgerichtshof einging. Das Gericht prüfte, ob die nachgereichte Zurücknahme noch Wirkung entfaltet. • Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (§ 302 StPO-Rechtsprechungsaussprache). • Eine Entscheidung ist für das fassende Gericht unanfechtbar, sobald sie — außer in gesetzlich geregelten Fällen — unabänderlich geworden ist. Bei Beschlüssen, die unmittelbar Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt Unabänderlichkeit mit der Unterzeichnung und Übergabe in den Geschäftsgang ein. • Beschlüsse des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO führen jedenfalls teilweise unmittelbar zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils und gehören zu den Entscheidungen, nach deren Unterzeichnung eine nachfolgende Zurücknahme gegenstandslos ist. • Da der Senatsbeschluss vom 30. Juni 2016 bereits vor dem Zugang der Revisionszurücknahme unterschrieben und in den Geschäftsgang gelangt war, konnte die spätere Rücknahme die getroffene Entscheidung nicht mehr ändern. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, weil der Senatsbeschluss, der den Strafausspruch aufgehoben und die Sache gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO zurückverwiesen hatte, bereits mit den Unterschriften der Richter versehen und in den Geschäftsgang gelangt war, bevor die Zurücknahme beim Bundesgerichtshof einging. Damit war die Entscheidung des Senats unanfechtbar und die nachträgliche Rücknahme konnte keine Rechtsfolge mehr entfalten. Der Antrag des Angeklagten auf Wirksamwerden der Zurücknahme blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung des Senats bleibt in Bezug auf die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung wirksam.