Beschluss
XII ZB 351/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellung der Vaterschaft für kryokonservierte Embryonen vor deren Geburt ist nach deutschem Recht nicht möglich.
• Bei extrakorporalen Embryonen ist das auf Abstammungsfragen anzuwendende Kollisionsrecht nach Art.19 Abs.1 EGBGB im Wege entsprechender Anwendung grundsätzlich zu bestimmen; als Anknüpfung kommt nur das Personalstatut des betreffenden Elternteils in Betracht.
• Eine direkte Anwendung ausländischen Rechts scheidet aus; die Aufbewahrungsstätte des Embryos kann nicht als gewöhnlicher Aufenthaltsort im Sinne des Art.19 Abs.1 Satz1 EGBGB dienen.
• Ein Hilfsantrag auf Bestellung zum Pfleger der Embryonen in analoger Anwendung des §1912 BGB ist in der Rechtsbeschwerde unzulässig und stellt einen neuen Verfahrensgegenstand dar.
Entscheidungsgründe
Keine vorgeburtliche Vaterschaftsfeststellung für kryokonservierte Embryonen • Eine Feststellung der Vaterschaft für kryokonservierte Embryonen vor deren Geburt ist nach deutschem Recht nicht möglich. • Bei extrakorporalen Embryonen ist das auf Abstammungsfragen anzuwendende Kollisionsrecht nach Art.19 Abs.1 EGBGB im Wege entsprechender Anwendung grundsätzlich zu bestimmen; als Anknüpfung kommt nur das Personalstatut des betreffenden Elternteils in Betracht. • Eine direkte Anwendung ausländischen Rechts scheidet aus; die Aufbewahrungsstätte des Embryos kann nicht als gewöhnlicher Aufenthaltsort im Sinne des Art.19 Abs.1 Satz1 EGBGB dienen. • Ein Hilfsantrag auf Bestellung zum Pfleger der Embryonen in analoger Anwendung des §1912 BGB ist in der Rechtsbeschwerde unzulässig und stellt einen neuen Verfahrensgegenstand dar. Der Antragsteller begehrt die Feststellung seiner Vaterschaft für neun in einer kalifornischen Klinik kryokonservierte Embryonen, die mithilfe seiner Spermazellen und Eizellen einer Spenderin entstanden sind. Er lebt in eingetragener Lebenspartnerschaft und hat bereits zwei in Kalifornien geborene sowie eine in Indien geborene Tochter, die mittels Leihmutterschaft entstanden sind. Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht wiesen seinen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt zurück. Der Antragsteller verfolgt das Begehren per Rechtsbeschwerde weiter und stellt subsidiär den Hilfsantrag, zum Pfleger der Embryonen bestellt zu werden. Streitentscheidend sind die Fragen, ob deutsches Recht eine vorgeburtliche Vaterschaftsfeststellung erlaubt, ob ausländisches Recht anzuwenden ist und ob ein Pflegschaftsantrag in der Rechtsbeschwerde zulässig ist. • Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass nach deutschem Abstammungsrecht die rechtliche Vaterschaft erst mit der Geburt feststeht; eine vorgeburtliche Feststellung ist nicht vorgesehen (§§1592,1594 BGB). • Art.19 Abs.1 EGBGB regelt die Kollisionsnorm für Abstammung, erfasst aber nach Wortlaut und Systematik nur geborene Kinder; für extrakorporale Embryonen liegt eine unbewusste Regelungslücke vor, die zwar eine entsprechende Anwendung erlaubt, jedoch nur insoweit, wie die Anknüpfungsalternativen vergleichbar sind. • Bei entsprechender Anwendung von Art.19 Abs.1 EGBGB scheiden Aufenthaltsstatut und Ehewirkungsstatut mangels Vergleichbarkeit aus; die bloße Aufbewahrung eines kryokonservierten Embryos begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt und ist sozial nicht integriert. • Allein das Personalstatut des betreffenden Elternteils kommt als Kollisionsanknüpfung in Betracht; hier führt dies zur Anwendung deutschen Rechts, sodass eine mögliche kalifornische Regelung nicht anzuwenden ist. • Eine Analogie zu §1912 BGB zugunsten einer Pflegerbestellung im Rechtsbeschwerdeverfahren scheitert: Der Hilfsantrag ist erstmals in der Rechtsbeschwerde erhoben, begründet einen neuen Verfahrensgegenstand und ist nach FamFG/ZPO nicht rechtsbeschwerderechtlich prüfbar; zudem ist die Verbindung einer Abstammungssache mit einem Pflegschaftsantrag unzulässig (§§74 Abs.3 FamFG i.V.m. §559 ZPO, §179 FamFG). Die Rechtsbeschwerde und der Hilfsantrag auf Bestellung zum Pfleger werden zurückgewiesen; die Anträge sind unbegründet, weil das deutsche Abstammungsrecht eine Vaterschaftsfeststellung für ungeborene, extrakorporal kryokonservierte Embryonen nicht kennt und nach kollisionsrechtlicher Prüfung deutsches Recht anzuwenden ist. Eine vorgeburtliche Vaterschaft ergibt sich weder aus §§1592,1594 BGB noch aus einer Analogie zu §1912 BGB. Der Hilfsantrag ist zudem unzulässig, weil er einen neuen Verfahrensgegenstand bildet und die prozessualen Voraussetzungen einer Pflegschaftsbestellung in diesem Verfahren nicht gegeben sind. Kostenentscheidung: der Antragsteller trägt die Kosten.