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Beschluss

4 StR 194/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Manipulation von Geldspielautomaten durch Verändern der Programmabläufe kann den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB) sowie den Verrat und die Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG) erfüllen. • Zur Erfüllung des Computerbetrugs bedarf es einer Beeinflussung des Ergebnisses eines datenverarbeitenden Vorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms; dies kann durch Hinzufügen von Funktionen oder Einfügen einer ‚Hintertür‘ erfolgen. • Ein Einverständnis einzelner Organe oder Mitgesellschafter einer juristischen Person schließt den Tatbestand nicht aus, wenn die Gesellschaft als Vermögensträger und Gesamtwillensorgan nicht eingewiesen war. • Die Unmittelbarkeit des Vermögensschadens kann trotz nachfolgender Umsetzung durch Dritte bejaht werden, wenn diese lediglich das manipulierte Ergebnis ohne eigene Entscheidungsbefugnis umsetzt.
Entscheidungsgründe
Manipulation von Geldspielautomaten als Computerbetrug und Verwertung von Geschäftsgeheimnissen • Die Manipulation von Geldspielautomaten durch Verändern der Programmabläufe kann den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB) sowie den Verrat und die Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG) erfüllen. • Zur Erfüllung des Computerbetrugs bedarf es einer Beeinflussung des Ergebnisses eines datenverarbeitenden Vorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms; dies kann durch Hinzufügen von Funktionen oder Einfügen einer ‚Hintertür‘ erfolgen. • Ein Einverständnis einzelner Organe oder Mitgesellschafter einer juristischen Person schließt den Tatbestand nicht aus, wenn die Gesellschaft als Vermögensträger und Gesamtwillensorgan nicht eingewiesen war. • Die Unmittelbarkeit des Vermögensschadens kann trotz nachfolgender Umsetzung durch Dritte bejaht werden, wenn diese lediglich das manipulierte Ergebnis ohne eigene Entscheidungsbefugnis umsetzt. Der Angeklagte A. T., spezialisiert auf Manipulationsschutz für Geldspielautomaten, plante gemeinsam mit Dr. C., Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der Fa. Ca. GmbH, die Software von Automaten der Fa. L. GmbH zu manipulieren, um sich zu bereichern. Er setzte hierfür seinen Schwiegersohn P. als Computerspezialisten ein; sein Bruder S. T. betrieb Spielhallen und war in die Durchführung eingebunden. P. entwickelte sogenannte Aufbuchkarten/Aufbuchdongel und eine ‚Hintertür‘, mit denen Punkte gutgeschrieben bzw. das Risikospiel gelenkt wurden, sodass Auszahlungen ohne regulären Spieleinsatz möglich wurden. Die Aufbuchkarten wurden nachts eingesetzt; die Hintertür konnte durch Tagescodes aktiviert oder auf Dongles übertragen werden. Zwischen März 2014 und Januar 2015 wurden durch die Hintertür und über Läufer hohe Geldbeträge erspielt bzw. ausgezahlt; insgesamt wurden erhebliche Beträge erlangt. A. T. und Dr. C. hatten die Verteilung der Erlöse vereinbart; viele Gesellschafter der Ca. GmbH waren von den Manipulationen nicht unterrichtet. • Revision des Angeklagten wurde verworfen; Schuldsprüche und Strafzumessung halten rechtlicher Überprüfung stand. • Verhandlungsrügen unbegründet: Angeklagter und Verteidiger waren in den relevanten Terminen verhandlungsfähig; ordnungsgemäße Feststellungen des Gerichts hierzu liegen vor. • Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB): Die Manipulationen beeinflussten das Ergebnis datenverarbeitender Vorgänge, weil sie vom ordnungsgemäßen Programmablauf abwichen. • Die Beeinflussung erfolgte durch unrichtige Gestaltung des Programms (Hinzufügen/Ändern von Programmablaufschritten, Einfügen einer Hintertür, Nutzung von Dongles/Aufbuchkarten). • Ein Programm wird ‚unrichtig‘, wenn durch die Manipulationen falsche oder nicht vorgesehene Funktionen eingeführt wurden; ein Einverständnis einzelner Geschäftsführer reicht nicht, wenn die juristische Person als Gesamtheit nicht eingewiesen war. • Vermögensschaden und Bereicherungsabsicht liegen vor: Die Gutschrift der Punkte begründete unmittelbar eine Vermögensgefährdung; die nachfolgende Auszahlung setzte das manipulierte Ergebnis lediglich um, sodass Unmittelbarkeit bejaht werden kann. • Die Voraussetzungen für gewerbs- und bandenmäßiges Handeln sowie für Mittäterschaft sind erfüllt; ebenso liegt unbefugte Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG) vor, weil Steuerungsprogramme Geheimnisse sind und zur Bereicherung genutzt wurden. • Zur Strafzumessung: Etwaige detailhafte Unklarheiten (z.B. nicht abgezogene Einsätze bei Hintertür-Fällen) beeinflussen nicht die Angemessenheit der verhängten Einzel- oder Gesamtstrafen. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie die Verfallsanordnung bleiben bestehen. Das Landgericht durfte den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs (§ 263a StGB) und wegen Verrats/Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG) schuldig sprechen; die programmlichen Eingriffe hatten unmittelbare vermögensmindernde Wirkungen und erfolgten zur Bereicherung. Verfahrensrügen bezüglich Verhandlungsfähigkeit von Angeklagtem und Verteidiger sind unbegründet. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.