Entscheidung
5 StR 264/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:300816B5STR264
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:300816B5STR264.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 264/16 vom 30. August 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 20. Januar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Auch in Ansehung der aus den Urteilsgründen ersichtlichen Observationsmaß- nahme vom 6. Dezember 2014 (UA S. 45) war die polizeiliche Überwachung nicht so engmaschig, dass eine Gefährdung durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch die Angeklagten ausgeschlossen war (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694); tatsächlich gelangte das an die- sem Tag gelieferte Marihuana in den Verkehr. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke