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Entscheidung

4 StR 197/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:310816B4STR197
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:310816B4STR197.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 197/16 vom 31. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 18. Dezember 2015 mit den Feststellun- gen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Nachstellung in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Nötigung, mit versuchter Nöti- gung und mit Sachbeschädigung verurteilt wurde (Ta- ten II. 1., 3. und 4. der Urteilsgründe) sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und soweit die Strafkammer es unterlassen hat, für die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen die Tagessatzhöhe festzusetzen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Nötigung, mit versuchter Nötigung und mit Sach- beschädigung sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich seine auf Verfah- rensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Nachstellung und der tateinheit- lich mit dieser abgeurteilten Straftatbestände im Wesentlichen folgende Fest- stellungen getroffen. Im Oktober 2014 trennte sich die Nebenklägerin vom Angeklagten und beendete die im Mai diesen Jahres zu ihm begonnene Beziehung. In der Nacht vom 17. zum 18. April 2015 stieg der Angeklagte auf das Dach des Hauses, in dem die Nebenklägerin wohnte, deckte dieses teilweise ab und schnitt in die Dachfolie ein Loch, durch das er ein Dachfenster öffnete. Anschließend stieg er in das Haus ein, begab sich in das Schlafzimmer der Nebenklägerin, setzte sich auf sie und fragte, welche Männerkontakte sie habe. Auf ihre Antwort, sie habe keine solchen Kontakte, schlug der Angeklagte mehr- fach auf sie ein und forderte die „Freischaltung“ ihres Handys. Nachdem die Nebenklägerin die PIN ihres Handys eingegeben und der Angeklagte dieses „durchforstet“ hatte, schlug er erneut mehrfach auf sie ein. Schließlich drohte er, sie umzubringen, falls sie die Polizei anrufe und er „in den Knast müsse“. 1 2 3 4 - 4 - Am 25. April 2015 sandte der Angeklagte an den Arbeitgeber der Neben- klägerin eine E-Mail, in der er bewusst wahrheitswidrig behauptete, die Neben- klägerin würde sich auf dessen Kosten „privat selbst bereichern“. Zwischen dem 18. April und dem 4. Mai 2015 sicherte die Nebenklägerin aus Angst, der Angeklagte werde erneut in ihre Wohnung eindringen, unter an- derem die Wohnungstür mit einer Eisenstange und die Fenster mit Schlüsseln und einer Alarmanlage. Ferner beschaffte sie sich ein Pfefferspray und eine Schreckschusspistole und installierte auf ihrem Handy einen Notfallalarm. Am 4. Mai 2015 verschaffte sich der Angeklagte erneut über das Dach Zugang zur Wohnung der Nebenklägerin, wobei er wiederum Dachziegel ab- deckte, ein Loch in die Dachfolie schnitt, hierdurch in das Haus einstieg und schließlich die Wohnungstür der Nebenklägerin eintrat. Daraufhin gab die Nebenklägerin drei Schüsse aus der Schreckschusspistole ab, woraufhin der Angeklagte „zusammensackte“, ihr seine Liebe schwor und mitteilte, dass er eigentlich vorgehabt habe, sie dazu zu bringen, dass sie sich die Pulsadern aufschneide. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten hielt sich die Nebenklägerin „längere Zeit“ nicht zu Hause auf, zog zu Bekannten und betrat ihre Wohnung „zunächst“ nur noch in Begleitung. Am 25. September 2015 heiratete sie den Angeklagten. 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Nachstellung in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Nöti- 5 6 7 8 9 10 - 5 - gung, mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung richtet. Dies hat die Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Ferner hat es das Landgericht unterlassen, für die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Geldstrafe von 90 Tagessätzen die Tagessatzhöhe festzusetzen. a) Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind – auch soweit auf Seite 4 der Revisionsbegründungsschrift eine Aufklärungsrüge erhoben ist – unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. zu den Beweisantragsrügen die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 5. August 2016). Ferner ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es sich gegen den Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Bedrohung in Tat- einheit mit Beleidigung zum Nachteil des Zeugen B. ) richtet. Hin- sichtlich dieser Tat begegnet auch die Verhängung der Einzelstrafe von 90 Ta- gessätzen keinen Bedenken. Jedoch hat die Strafkammer es unterlassen, die auch in Fällen des Aufgehens der Geldstrafe in einer Gesamtfreiheitsstrafe notwendige Festsetzung der Tagessatzhöhe vorzunehmen (vgl. etwa BGH, Be- schluss vom 23. Juni 2015 – 4 StR 552/15; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 40 Rn. 4 aE mwN). Dies wird der neue Tatrichter nachzuholen haben. b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nachstellung in Tateinheit mit Körperverletzung, mit Nötigung, mit versuchter Nötigung und mit Sach- beschädigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen des von der Strafkammer angenommenen § 238 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB. 11 12 13 - 6 - aa) Tathandlung des § 238 Abs. 1 StGB ist das unbefugte Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherungshandlungen an das Opfer oder näher bestimmte Drohungen im Sinne des § 238 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB. Dabei wohnen dem Begriff der Beharrlichkeit objektive Momente der Zeit sowie subjektive und normative Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeind- lichkeit inne; er ist nicht bereits bei bloßer Wiederholung erfüllt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit der Absicht han- delt, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten. Der Beharr- lichkeit ist immanent, dass der Täter uneinsichtig auf seinem Standpunkt be- steht und zäh an seinem Entschluss festhält, obwohl ihm die entgegen- stehenden Interessen des Opfers bekannt sind. Die erforderliche ablehnende Haltung und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem gesetzlichen Verbot manifestieren sich darin, dass der Täter den vom Opfer ausdrücklich oder schlüssig geäußerten entgegenstehenden Willen bewusst übergeht. Dabei ergibt sich die Beharrlichkeit aus einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen, bei der insbesondere der zeitliche Abstand zwischen den Angrif- fen und deren innerer Zusammenhang von Bedeutung sind (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 194 f. mwN). bb) Dies zugrunde gelegt, belegen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen die Annahme, der Angeklagte habe beharrlich im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB gehandelt, nicht hinreichend. (1) Greift der Täter mit seinen Handlungen besonders intensiv in die Rechte des Opfers ein, so mögen bereits wenige Vorfälle, unter Umständen auch eine einzige Wiederholung, das erforderliche Maß an rechtsfeindlicher 14 15 16 - 7 - Gesinnung und Hartnäckigkeit zu belegen. Voraussetzung ist aber auch dann, dass die einzelnen Handlungen des Täters einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden ein- heitlichen Willen des Täters getragen sind (vgl. BGH aaO). (2) Einen solchen fortbestehenden einheitlichen Willen des Angeklagten hat die Strafkammer indes nicht festgestellt. Sie verweist zwar darauf, dass der Angeklagte gehandelt habe, um die Nebenklägerin „zur Wiederaufnahme der Beziehung zu bringen“ (UA S. 7). Allein diesem Bestreben lassen sich indes die der Beharrlichkeit immanenten subjektiven Elemente der Uneinsichtigkeit und Rechtsfeindlichkeit sowie eine besondere Hartnäckigkeit und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers nicht entnehmen. Mit diesen Merkmalen der Beharrlichkeit befasst sich das Landgericht weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung oder der – ohne Subsumtion vor- genommenen – rechtlichen Würdigung. Vielmehr teilt die Strafkammer am Ende der Sachverhaltsdarstellung sogar ausdrücklich mit, dass sie weitere Feststel- lungen nicht treffen konnte (UA S. 9). (3) Der Senat kann den für das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen den Handlungen des Ange- klagten und deren subjektiven Elemente angesichts der Besonderheiten des Falles auch dem Gesamtzusammenhang nicht hinreichend sicher entnehmen. Um die Nebenklägerin „zur Wiederaufnahme der Beziehung zu bringen“ (UA S. 7) nahm der Angeklagte schon vom 7. bis zum 14. April 2015 mehrfach per E-Mail oder Brief Kontakt zu ihr auf, versicherte ihr seine Liebe und erklärte, an der Beziehung festhalten zu wollen (UA S. 9). Nach dem Geschehen vom 17./18. April 2015 übernachtete der Angeklagte – ersichtlich mit deren Zustim- 17 18 19 - 8 - mung – bei der Nebenklägerin und es kam zum Geschlechtsverkehr, bei dem die Kammer „nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest- stellen konnte, ob der Geschlechtsverkehr in beiden Fällen tatsächlich ... gegen ihren Willen durchgeführt worden ist“ (UA S. 15), so dass zugunsten des Ange- klagten von dessen einvernehmlicher Vornahme auszugehen war. Auch gab die Nebenklägerin selbst an, dass es noch nach der von ihr am 8. Dezember 2014 erwirkten Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz jedenfalls bis zum 26. Mai 2015 zu häufigeren einvernehmlichen Kontakten und auch einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gekommen sei (UA S. 14). Schließ- lich könne – so die Strafkammer – auch hinsichtlich der E-Mails und des Briefs von Anfang/Mitte April 2015 (also kurz vor der 1. Tat) „nicht nachgewiesen wer- den, dass der Angeklagte in Kenntnis dessen, dass er unbefugt Kontakt zu der Nebenklägerin aufgenommen hat, tätig geworden ist. Denn aufgrund der zwi- schenzeitlichen einvernehmlichen Kontakte, die die Nebenklägerin eingeräumt hat, konnte der Angeklagte nicht davon ausgehen, dass er ihr keine Nachrich- ten zukommen lassen darf, in denen er ihr – wie geschehen – seine Liebe ver- sichert und erklärt, er wolle an der Beziehung festhalten“ (UA S. 25). Vor diesem Hintergrund lässt sich den Feststellungen nicht hinreichend entnehmen, dass der Angeklagte mit einem fortbestehenden einheitlichen – nicht durch Aussöhnungen unterbrochenem und anschließend neu gefass- tem – Willen handelte und uneinsichtig an einem von Anfang an eingenomme- nen Standpunkt und gefassten Entschluss festhielt, obwohl ihm die entgegen- stehenden Interessen des Opfers bekannt waren. (4) Da es somit schon an tragfähigen Feststellungen zum Schuldspruch wegen Nachstellung mangelt, bedarf keiner Ausführungen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei – ohne dies näher zu erörtern – ein insgesamt vorsätzliches 20 21 - 9 - Handeln des Angeklagten angenommen und rechtsfehlerfrei auch die – zu wesentlichen Punkten widersprüchlichen und nicht konstanten – Angaben der Nebenklägerin dem Schuldspruch wegen Nachstellung zugrunde gelegt hat. c) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Nachstellung hat die Auf- hebung auch der tateinheitlich abgeurteilten Straftatbestände sowie der von der Strafkammer verhängten Gesamtstrafe zur Folge. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 22