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Urteil

1 StR 154/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fernsehberichterstattung über polizeiliche Ermittlungen begründet nicht ohne Weiteres Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). • Eine isolierte Revision der Staatsanwaltschaft gegen eine Kompensationsentscheidung im Rechtsfolgenausspruch ist zulässig, wenn die Kompensation nicht untrennbar mit dem Strafausspruch verknüpft ist. • Die Erklärung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt (Vollstreckungsmodell) bedarf einer tragfähigen Rechtsgrundlage; bloße mediale Berichterstattung rechtfertigt sie nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung der Unschuldsvermutung durch allgemeine Fernsehberichterstattung; Wegfall unsachlicher Kompensation • Fernsehberichterstattung über polizeiliche Ermittlungen begründet nicht ohne Weiteres Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). • Eine isolierte Revision der Staatsanwaltschaft gegen eine Kompensationsentscheidung im Rechtsfolgenausspruch ist zulässig, wenn die Kompensation nicht untrennbar mit dem Strafausspruch verknüpft ist. • Die Erklärung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt (Vollstreckungsmodell) bedarf einer tragfähigen Rechtsgrundlage; bloße mediale Berichterstattung rechtfertigt sie nicht. Die Angeklagten wurden vom Landgericht Stuttgart wegen zahlreicher Diebstahls- und Einbruchstaten zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt; bei allen wurde zugleich angeordnet, zwei Monate der Strafe als vollstreckt zu behandeln. Vor der Hauptverhandlung zeigte ein Fernsehbeitrag polizeiliche Ermittlungen zu Wohnungseinbrüchen; dabei wurden in einem Dienstzimmer Interviews geführt und „verpixelte“ Lichtbilder gezeigt, auf denen zwei Angeklagte erkennbar gewesen sein sollen. Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter bezeichnete im Beitrag „Täter“, „Bandenmitglieder“ und eine „Einbrechergruppierung“. Mitgefangene erkannten offenbar trotz Verpixelung Personen und sprachen sie an. Die Staatsanwaltschaft rügte nur den Ausspruch über die Kompensation und focht diesen an; die Angeklagten wandten sich in ihren Revisionen gegen Verurteilung und Strafzumessung. • Zulässigkeit der Beschränkung: Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; eine Überprüfung der Kompensationsentscheidung ist möglich, sofern sie nicht untrennbar mit der Strafzumessung verknüpft ist (§ 301, § 354 Abs.1 StPO einschlägig). • Keine Verletzung der Unschuldsvermutung: Maßgeblich sind Wortwahl und Umstände der Äußerung nach Art.6 Abs.2 EMRK. Zwar war die Wortwahl des Polizeibeamten missverständlich, doch erfolgten die Äußerungen in einem allgemeinen Beitrag über Wohnungseinbrüche ohne Nennung von Namen; die Bilder waren verpixelt und eine Identifizierung war nicht objektiv ermöglicht. Außerdem standen die Äußerungen im Zusammenhang mit tatsächlichen, im Ermittlungsverfahren festgestellten Hinweisen (Aufgriff von Beute, Einbruchswerkzeug, Tresorfund), so dass die Begriffe nur geringes Gewicht hatten. • Keine tragfähige Grundlage der Kompensation: Selbst unterstellt, es läge eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres die Erklärung eines Teils der Strafe als vollstreckt. Das Vollstreckungsmodell hat keine klare Grundlage in EGMR-Recht oder innerstaatlichem Gesetz und ist angesichts bestehender prozessualer Reaktionsmöglichkeiten (z.B. Ablehnung befangener Amtsträger, § 24 StPO) kaum anwendbar. • Keine strafzumessungsrelevanten Belastungen: Das Landgericht hat die mediale Berichterstattung ausdrücklich nur für die Kompensation gewürdigt, nicht aber für die Strafzumessung; konkrete zusätzliche Belastungen durch die Berichterstattung sind weder festgestellt noch ersichtlich. • Revisionen der Angeklagten unbegründet: Die sachlich-rechtlichen Angriffe auf Feststellungen und Strafzumessung sind revisionsrechtlich nicht begründet. Die Beweiswürdigung des Tatgerichts bietet eine tragfähige, nachvollziehbare Grundlage, die vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden ist (vgl. § 261 StPO). Die Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise erfolgreich: der Ausspruch, dass jeweils zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gelten, fällt weg. Die Kompensationsanordnung des Landgerichts war rechtlich nicht haltbar, weil die Voraussetzungen für eine Vollstreckungskompensation nicht gegeben sind und die ausgestrahlte Berichterstattung die Unschuldsvermutung nach Art.6 Abs.2 EMRK nicht verletzt hat. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen; die Verurteilungen und Strafzumessungen bleiben bestehen, weil die Beweiswürdigung tragfähig und mögliche Auswirkungen der Berichterstattung auf die Strafzumessung nicht nachgewiesen sind. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer jeweiligen Revision zu tragen.