OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 101/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:070916U2STR101
3mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:070916U2STR101.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 101/16 vom 7. September 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 2016, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Wimmer, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge- rin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung, Diebstahls und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen wenden sich die auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt ver- tretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenklägerin. Die Rechtsmittel haben Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der zur Tatzeit 25- jährige Angeklagte im Alter von 17 bis 18 Jahren mit dem Konsum von Mari- 1 2 - 4 - huana und Alkohol, im Alter von etwa 20 Jahren mit dem Konsum von Kokain, auf das Wochenende verteilt in einer Größenordnung von 5-10 Gramm. In Bel- gien ist er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. In der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2015 zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr suchte der Angeklagte die ihm bis dahin nicht bekannte, als Prostitu- ierte tätige Nebenklägerin H. auf. Da er neun Stunden mit dieser auf dem Zimmer verbleiben wollte, zahlte er im Voraus 1.100 Euro, was in etwa seinem Monatsgehalt entsprach. Beide verbrachten die Nacht miteinander, wobei sie wach blieben und sich auf Englisch angeregt miteinander unterhielten. Während dessen konsumierte der Angeklagte, der einen ruhigen Eindruck machte, grö- ßere Mengen Wodka und Kokain. Im Verlaufe der Nacht kam es zu einem vagi- nalen Geschlechtsverkehr, den der Angeklagte jedoch wegen Erektionsproble- men vorzeitig abbrach. Nachdem er der Nebenklägerin weitere 200 Euro über- geben hatte, kündigte er zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr morgens an, zur Bank gehen zu wollen und weiteres Geld zu holen, um seinen Aufenthalt bei ihr bis etwa 15.00 Uhr verlängern zu können. Bis dahin hatte er sich ruhig verhal- ten und keinen betrunkenen Eindruck hinterlassen. Lediglich seine Pupillen wa- ren erweitert und seine Augen gerötet. Völlig unvermittelt schlug der Angeklagte, der die Nebenklägerin dabei anlachte, dieser die noch teilweise gefüllte Wodkaflasche ins Gesicht. Als die Geschädigte bewusstlos am Boden lag, entschloss er sich, die Situation auszu- nutzen. Er nahm deren Portemonnaie mit 2.000 Euro Bargeld sowie zwei wert- volle Mobiltelefone an sich. Beim Verlassen des Zimmers schloss er die Tür von außen ab und nahm den Schlüssel mit. Gegen 12.00 Uhr wachte die Geschä- digte blutüberströmt auf und es gelang ihr, durch das geöffnete Fenster Hilfe herbeizurufen. Durch den Schlag hat sie eine rechtsseitige Fraktur des zentra- 3 4 - 5 - len Mittelgesichts, eine Alveolarfortsatzfraktur des rechten Oberkiefers sowie eine beidseitige Le Fort I Fraktur erlitten und einen Zahn verloren. Noch vor Anklageerhebung während der Untersuchungshaft haben An- geklagter und Nebenklägerin über ihre Anwälte einen schriftlichen Täter-Opfer- Ausgleich vereinbart. Infolge dessen hat der Angeklagte 7.500 Euro an die Ge- schädigte gezahlt und sich in der Hauptverhandlung bei dieser entschuldigt. 2. Von einer Verurteilung wegen eines Raubdelikts hat die Strafkammer abgesehen. Der Angeklagte habe den Schlag mit der Wodkaflasche nicht wi- derlegbar plausibel damit erklärt, dass er in Angst und Panik verfallen sei, weil ihm in diesem Moment bewusst geworden sei, entgegen in Belgien bestehen- der Bewährungsauflagen Alkohol und Kokain konsumiert zu haben. Erst danach habe er sich entschlossen, das Geld und die Mobiltelefone an sich zu nehmen. Deshalb sei er - weil es an einem finalen Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme fehle - nur wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Zif- fer 6 StGB sowie - wegen des Einsperrens der bewusstlosen Geschädigten - in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu verurteilen. Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund des konsumierten Alkohols und Kokains bei Tatbege- hung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Aufgrund sei- ner eigenen Trinkmengenangaben errechnet sich eine maximale Blutalkohol- konzentration von 4,32 Promille, hinzu kommt eine verstärkende Wirkung durch das gleichzeitig konsumierte Kokain. Eine völlige Aufhebung der Schuldfähig- keit sei jedoch trotz des rechnerisch hohen Blutalkoholwerts ausgeschlossen. Bei dem Angeklagten wurden keine Ausfallerscheinungen festgestellt und sein Vorgehen war geordnet und zielgerichtet (Suche nach Wertgegenständen, Si- 5 6 7 - 6 - cherung seiner Flucht durch Verschließen des Zimmers) und im Nachhinein waren bei ihm keine wesentlichen Erinnerungslücken zu verzeichnen. II. 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Strafkammer stützt ihre rechtliche Bewertung auf die "nicht wider- legbare" Einlassung des Angeklagten, den Wegnahmevorsatz erst dann gefasst zu haben, als die Geschädigte bewusstlos am Boden gelegen habe. Dabei ver- kennt sie bereits, dass Einlassungen, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, nicht ohne Weiteres als unwiderlegbar hin- zunehmen und den Feststellungen zugrunde zu legen sind. Das Tatgericht hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses darüber zu ent- scheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Eine solche Gesamtwürdigung - insbesondere mit Blick auf das Tatvor- geschehen und das Nachtatverhalten - ist den Urteilsgründen nicht zu entneh- men. Die vorangegangene Nacht war harmonisch und konfliktfrei verlaufen und der Angeklagte gab vor, seinen Aufenthalt bei der Nebenklägerin sogar verlän- gern zu wollen. Wieso er gerade in diesem Moment in Angst und Panik verfal- len sein will, weil ihm bewusst geworden sei, durch den Konsum von Alkohol und Kokain gegen in Belgien bestehende Bewährungsauflagen verstoßen zu haben, ist nicht plausibel. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso und auf welche Weise die Behörden und Gerichte in Belgien von seinem "Bewährungs- versagen" hätten Kenntnis erlangen sollen. Gegen eine unüberlegte, impulsive, von Panik getragene Kurzschlusshandlung und für ein eher heimtückisches 8 9 10 - 7 - Handeln spricht im Übrigen, dass der Angeklagte die Geschädigte freundlich anlachte, um dann im nächsten Moment völlig überraschend zuzuschlagen. Auch sein geordnetes und zielgerichtetes Handeln nach dem Angriff auf die Geschädigte (sofortige Suche nach Wertsachen, Mitnahme von Handys und Abschließen des Zimmers, um eine Flucht zu hindern) spricht gegen ein impul- sives unüberlegtes Verhalten. b) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht erwogen, ob es sich bei dem überraschenden Angriff auf die Nebenklägerin um einen hinterlistigen Überfall gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzw. in Anbetracht der erheblichen Verlet- zungsfolgen um eine das Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gehandelt hat. 2. Schließlich wird der neu entscheidende Tatrichter aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts auch zu erwägen haben, ob eine Un- terbringung des langjährig drogenabhängigen Angeklagten, der bei Tatbege- hung erheblich unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand, in einer Entziehungs- anstalt gemäß § 64 StGB veranlasst ist. Appl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 11 12