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Urteil

IX ZR 255/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Steuerberater kann zum Ersatz von Gewerbesteuerschäden einer Personengesellschaft verpflichtet sein, wenn er Hinweispflichten zur Ausgliederung nicht erfüllt hat. • Bei der Schadensberechnung ist eine konsolidierte Betrachtung der Vermögensinteressen der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter vorzunehmen, wenn das Mandat auch deren Interessen umfasst. • Vorteile, die Gesellschafter durch Anrechnungseffekte erlangen, sind grundsätzlich anzurechnen; der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für außergewöhnliche steuerliche Effekte, die eine Anrechnung ausschließen. • Das Einschalten eines nachfolgenden Beraters unterbricht den Zurechnungszusammenhang nur bei ungewöhnlicher Beeinflussung; ein sinnvoller Vergleich mit einem Dritten bricht den Zusammenhang nicht. • Fehler des Streithelfers begründen weder regelmäßig ein Mitverschulden des Mandanten noch brechen sie den Zurechnungszusammenhang zur Haftung des Erstberaters.
Entscheidungsgründe
Steuerberaterhaftung: konsolidierte Schadensberechnung bei Personengesellschaft und Gesellschaftern • Ein Steuerberater kann zum Ersatz von Gewerbesteuerschäden einer Personengesellschaft verpflichtet sein, wenn er Hinweispflichten zur Ausgliederung nicht erfüllt hat. • Bei der Schadensberechnung ist eine konsolidierte Betrachtung der Vermögensinteressen der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter vorzunehmen, wenn das Mandat auch deren Interessen umfasst. • Vorteile, die Gesellschafter durch Anrechnungseffekte erlangen, sind grundsätzlich anzurechnen; der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für außergewöhnliche steuerliche Effekte, die eine Anrechnung ausschließen. • Das Einschalten eines nachfolgenden Beraters unterbricht den Zurechnungszusammenhang nur bei ungewöhnlicher Beeinflussung; ein sinnvoller Vergleich mit einem Dritten bricht den Zusammenhang nicht. • Fehler des Streithelfers begründen weder regelmäßig ein Mitverschulden des Mandanten noch brechen sie den Zurechnungszusammenhang zur Haftung des Erstberaters. Die Klägerin betrieb eine physiotherapeutische Praxis und erbrachte daneben Wellnessleistungen. Sie wurde von Beklagten (Steuerberatungssozietät) steuerlich beraten. Das Finanzamt stellte bei Betriebsprüfung fest, dass die Wellnessleistungen umsatz- und gewerbesteuerpflichtig sind; es folgten Nachzahlungen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz von Gewerbesteuer, Umsatzsteuerrestbeträgen, Zinsen und Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens. Das Landgericht gab teilweise statt; das Berufungsgericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zum Ersatz des Gewerbesteuerschadens, der Zinsen und der Rechtsverfolgungskosten, wies aber die Umsatzsteuerforderung zurück mit der Begründung eines Mitverschuldens der Klägerin. Beide Seiten legten Revision ein. • Revisionsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, weil wesentliche Feststellungen zur Schadensberechnung und Anrechnung fehlten. • Schadensgrundlage ist § 280 BGB aus dem Beratungsvertrag; Maßstab ist die Differenzhypothese und ein Gesamtvermögensvergleich. • Wesentlich ist, dass das Mandat auch die einkommensteuerlichen Interessen der Gesellschafter umfasste; deshalb sind bei der Schadensberechnung Anrechnungsvorteile der Gesellschafter zu berücksichtigen. • Vorteile der Gesellschafter aus der ermäßigten Einkommensteuer nach § 35 EStG sind grundsätzlich anzurechnen; die Beklagten müssen darlegen und beweisen, ob außergewöhnliche steuerliche Effekte entgegenstehen, die eine Anrechnung ausschließen. • Fehler eines später hinzugezogenen Streithelfers unterbrechen den Zurechnungszusammenhang nur bei einer völlig ungewöhnlichen Beeinflussung; hier war das Verhalten des Streithelfers (Einlegung fristwahrender Klage) nicht ungewöhnlich. • Der Abschluss eines Vergleichs mit der R.-GmbH stellt keine unsachgemäße Reaktion dar und unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht; jedoch bedeutet der Vergleich allein nicht zwingend ein vollständiges, anspruchsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB. • Die Frage der Haftungsverteilung und die konkreten Umstände des Vergleichs sowie mögliche Anrechnungseffekte wurden vom Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt, sodass die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist. • Die Enthaftung eines ausgeschiedenen Mitgesellschafters gemäß § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB scheidet aus, da der ausgeschiedene Gesellschafter das Zugangsnachweisrisiko für die通知 nicht erbracht hat. Die Revisionen von Klägerin und Beklagten haben Erfolg; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es ist weiterhin festzuhalten, dass die Klägerin grundsätzlich Ersatz des Gewerbesteuerschadens verlangen kann, weil das Beratungsmandat auch die Interessen der Gesellschafter umfasste; bei der Schadensberechnung sind daher die Vorteile der Gesellschafter aus der Anrechnung zu berücksichtigen. Die Beklagten können diese Vorteile geltend machen, müssen aber substantiiert darlegen und beweisen, ob und in welchem Umfang Anrechnungen oder außergewöhnliche steuerliche Effekte die Schadenshöhe mindern. Die Entscheidung des Mandanten, einen Vergleich mit der R.-GmbH zu schließen, bricht den Anspruch nicht ab, ebenso wenig unterbrechen die vom Streithelfer ergriffenen Maßnahmen grundsätzlich den Zurechnungszusammenhang. Das Berufungsgericht hat insoweit unvollständige Feststellungen getroffen; deshalb ist die Sache zurückzuverweisen, damit das Gericht die Anrechnungsvoraussetzungen, mögliche Mitverschuldensanteile und die konkrete Haftungsverteilung neu prüft und entscheidet.