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Entscheidung

EnVR 28/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120916BENVR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120916BENVR28.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 28/16 vom 12. September 2016 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesge- richtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 12. September 2016 beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig gewor- den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Novem- ber 2010, AZ. VI-3 Kart 206/09 ist wirkungslos. 2. Von den Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdever- fahrens tragen die Beschwerdeführerin 67 % und die Beschwerde- gegnerin 33 %. 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird wie folgt festge- setzt: - 20.901.887 € bis zum 29. Dezember 2011 - 2.261.750 € ab dem 30. Dezember 2011. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdege- richts. - 3 - Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Be- schwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwer- deverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. Die Festsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Limperg Strohn Grüneberg Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.11.2010 - VI-3 Kart 206/09 (V) - 1 2