OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZA 13/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130916BXIZA13
5mal zitiert
13Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130916BXIZA13.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 13/15 vom 13. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die gesetzliche Mo- natsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist am 7. September 2015 abgelaufen. Ein Gesuch des Klägers auf Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einle- gung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 1. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei inner- halb der zu wahrenden Frist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne 1 2 3 - 3 - Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn innerhalb der laufenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Pro- zesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und vom 12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN). Das war hier nicht der Fall, weil sämtliche Unterlagen erst am 16. September 2015 eingegangen sind. 2. Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in Betracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nach- geholt wird (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180, vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13 und vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7). Hierfür bedarf es nicht eines - vom Kläger allerdings auch gestellten - Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7). Hier ist aber auf der Grundlage des Inhalts des Antrags auf Wiederein- setzung in den vorigen Stand nicht ausgeräumt, dass der verspätete Eingang der erforderlichen Unterlagen auf einem Verschulden des Klägers beruht. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die behaupteten Versuche des zweitinstanz- lichen Prozessvertreters des Klägers und seiner Sekretärin, am Nachmittag und Abend des 7. September 2015 den Schriftsatz mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe per Telefax an den Bundesgerichtshof zu übermitteln, deshalb gescheitert sind, weil die beiden angewählten Telefaxgeräte des Bun- desgerichtshofs nicht ordnungsgemäß funktioniert haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist jedenfalls hinsichtlich des verspäteten Eingangs der 4 5 - 4 - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein dem Klä- ger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevoll- mächtigten nicht ausgeräumt. Denn nach seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung hat der Pro- zessbevollmächtigte des Klägers seine Sekretärin angewiesen, den Schriftsatz mit dem Prozesskostenhilfeantrag ohne Anlagen per Telefax an den Bundesge- richtshof zu übersenden. Auch aus den weiteren Ausführungen in dem Antrag auf Wiedereinsetzung und der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin ergibt sich nur, dass wiederholt versucht worden ist, den Schriftsatz selbst an den Bundesgerichtshof zu übermitteln. Dessen Eingang allein, ohne die Erklä- rung des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wäre aber nicht ausreichend gewesen. Denn einer Partei, die ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmit- telfrist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung er- forderlicher Nachweise vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO in die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt wer- den, da sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert 6 - 5 - war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 f., vom 2. Februar 2012 - V ZA 3/12, juris Rn. 7 und vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 6). Ellenberger Maihold Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 02.10.2014 - 7 O 87/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.07.2015 - 5 U 186/14 -