Entscheidung
2 StR 104/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140916B2STR104
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140916B2STR104.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 104/16 vom 14. September 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2016 gemäß § 349 Abs. 2, 4 und § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen: Die Revision des Angeklagten N. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen II. 18 und 19 der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe auf einen Euro fest- gesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Diebstahls in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, in Tatmehrheit mit schwerem Ban- dendiebstahl in 13 Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat in den Fällen II. 18 und 19 der Urteilsgründe Geld- strafen verhängt und dabei die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht festge- setzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzel- geldstrafen - wie hier - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheits- strafe einbezogen werden (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 4 StR 552/15, juris). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung der Tagessatzhöhe regelmäßig eine Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in Betracht (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 97). Allerdings kann das Re- visionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeig- neten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und die Ta- gessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 287; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209). Davon macht der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend und nach Anhörung des Beschwerdeführers Gebrauch. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel 3