Urteil
5 StR 125/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Staatsanwaltschaft führt teilweise zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Beschränkung des erweiterten Verfalls des Wertersatzes auf 415.800 Euro.
• Der erweiterte Verfall des Wertersatzes nach § 73d StGB kann auch Einnahmen aus nicht angeklagten, aber in der Urteilsfeststellung als strafbar bewerteten Arzneimittelgeschäften betreffen; insoweit ist gegebenenfalls § 98a AMG i.V.m. § 73d Abs. 2, § 73a StGB zu prüfen.
• Bei der Bemessung des dem erweiterten Verfall unterliegenden Betrags sind willkürliche Abschläge oder Beschränkungen zu vermeiden; besondere Hinweise der Kammer in der Hauptverhandlung können die zwingende Anordnung des erweiterten Verfalls nicht begrenzen.
• Strafzumessung und Verfahrensrügen der Angeklagten halten der Revision nicht stand, wenn das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände gewürdigt hat und Verhinderungsgründe bzw. Besetzungsfragen rechtsfehlerfrei gehandhabt wurden.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen unzureichender Ermittlung und Beschränkung des erweiterten Verfalls • Die Revision der Staatsanwaltschaft führt teilweise zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Beschränkung des erweiterten Verfalls des Wertersatzes auf 415.800 Euro. • Der erweiterte Verfall des Wertersatzes nach § 73d StGB kann auch Einnahmen aus nicht angeklagten, aber in der Urteilsfeststellung als strafbar bewerteten Arzneimittelgeschäften betreffen; insoweit ist gegebenenfalls § 98a AMG i.V.m. § 73d Abs. 2, § 73a StGB zu prüfen. • Bei der Bemessung des dem erweiterten Verfall unterliegenden Betrags sind willkürliche Abschläge oder Beschränkungen zu vermeiden; besondere Hinweise der Kammer in der Hauptverhandlung können die zwingende Anordnung des erweiterten Verfalls nicht begrenzen. • Strafzumessung und Verfahrensrügen der Angeklagten halten der Revision nicht stand, wenn das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände gewürdigt hat und Verhinderungsgründe bzw. Besetzungsfragen rechtsfehlerfrei gehandhabt wurden. Die Angeklagten betrieben seit 2012 eine Pension und später Handel mit Betäubungsmitteln aus ihrer Wohnung. Zwischen September 2014 und Juli 2015 verkauften sie u.a. Crystal Meth und Ecstasy; bei Festnahme wurden Vorräte von insgesamt rund 4.530 g Crystal Meth und 314 Ecstasytabletten sichergestellt. Das Landgericht verurteilte sie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und drei Monaten und ordnete den Verfall des Wertersatzes an: 14.000 Euro Verfall sowie einen erweiterten Verfall in Höhe von 415.800 Euro, nachdem es den aus dem Handel erzielten Erlös auf 680.000 Euro beziffert und diverse Abzüge vorgenommen hatte. Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten legten Revision ein; die Staatsanwaltschaft rügte insbesondere die Höhe bzw. Beschränkung des erweiterten Verfalls. • Strafzumessung: Der Senat hat die Strafzumessung des Landgerichts überprüft und keinen Rechtsfehler festgestellt. Das Tatgericht hat die außerordentlich große Menge an Crystal Meth berücksichtigt, zugleich aber strafmildernde Gesichtspunkte wie Geständnisse, gesundheitliche Besonderheiten der Angeklagten und Sicherstellungen gewürdigt; eine Korrektur der Strafen war daher nicht geboten. • Erweiterter Verfall (§ 73d StGB): Die Revision der Staatsanwaltschaft war teilweise begründet. Das Landgericht hat bei der Ermittlung des dem erweiterten Verfall unterliegenden Geldbetrags nicht hinreichend berücksichtigt, inwieweit auch die aus dem Verkauf von Arznei- und anderen Hilfsmitteln stammenden Einnahmen (30 % des Erlöses) dem erweiterten Verfall unterliegen können; hierfür ist gegebenenfalls § 98a AMG i.V.m. § 73d Abs. 2, § 73a StGB zu prüfen. • Fehlerhafte Abschläge und Beschränkungen: Das Landgericht hat ohne ausreichende sachliche Begründung einen Sicherheitsabschlag von 2 % und aus „Vertrauensschutzgründen“ eine Begrenzung des Verfallsbetrags auf 415.800 Euro vorgenommen. Solche Abschläge oder mündliche Hinweise rechtfertigen nicht die Beschränkung des zwingenden erweiterten Verfalls. • Verweisung zur erneuten Entscheidung: Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler ist der Verfahrensabschnitt über den erweiterten Verfall oberhalb von 415.800 Euro aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; das neue Gericht kann ergänzende Feststellungen treffen und gegebenenfalls schätzen (§ 73d Abs. 2 i.V.m. § 73b StGB). • Verfahrensrügen der Angeklagten: Diese sind unbegründet. Besetzung und Verhinderungsgründe wurden rechtmäßig gehandhabt; eine Verletzung der Aufklärungs- oder Beibringungspflichten konnte der Senat nicht feststellen und die behaupteten Mängel sind unzulässig oder nicht substanziiert vorgetragen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte teilweise Erfolg: Das Urteil des Landgerichts ist im Umfang der Anordnung des erweiterten Verfalls des Wertersatzes auf Beträge über 415.800 Euro aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Insbesondere sind die bisher nicht berücksichtigten Einnahmen aus dem Verkauf von Arznei- und sonstigen Hilfsmitteln sowie die vorgenommenen Abschläge erneut und begründet zu prüfen; gegebenenfalls ist der dem erweiterten Verfall unterliegende Betrag zu erhöhen. Die übrigen Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten sind verworfen; die Verurteilungen und die im Übrigen angeordneten Verfallsbeträge bleiben bestehen. Die Angeklagten tragen jeweils die Kosten ihrer Revisionen.