Urteil
4 StR 351/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei widersprüchlicher oder unzureichend gesamter Beweiswürdigung kann die Revision erfolgreich sein.
• Der Tatrichter muss bei mehreren Indizien eine wertende Gesamtschau vornehmen; einzelne Indizien sind nicht isoliert zu beurteilen.
• Ergibt die gebotene Gesamtschau eine hinreichende Überzeugung von der Täterschaft, ist ein Freispruch zu revidieren und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Indizienwürdigung führt zur Aufhebung des Freispruchs • Bei widersprüchlicher oder unzureichend gesamter Beweiswürdigung kann die Revision erfolgreich sein. • Der Tatrichter muss bei mehreren Indizien eine wertende Gesamtschau vornehmen; einzelne Indizien sind nicht isoliert zu beurteilen. • Ergibt die gebotene Gesamtschau eine hinreichende Überzeugung von der Täterschaft, ist ein Freispruch zu revidieren und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Nebenklägerin wurde am 18. September 2015 abends in einem Park von zwei Tätern attackiert. Ein Täter umschlang sie von hinten, hielt ihr einen spitzen Gegenstand an den Hals und befahl, sich auszuziehen; der andere versuchte vor ihr sitzend, ihre Hose zu öffnen. Ein Hund biss einen Täter, worauf die Angreifer flohen; die Geschädigte lief zur Hilfe. Die Nebenklägerin beschrieb Tätermerkmale, erstellte ein Phantombild und identifizierte in der Hauptverhandlung den Angeklagten als vor ihr hockenden Täter. Das Landgericht sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Teilnahme an einer versuchten besonders schweren Vergewaltigung frei, weil es an ausreichender Gewissheit über seine Täterschaft fehlte. Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin legten Revision ein mit der Sachrüge gegen die Beweiswürdigung. • Tatrichterische Beweiswürdigung ist grundsätzlich zu respektieren, aber der Richter hat sich mit allen für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen auseinanderzusetzen und bei mehreren Indizien eine wertende Gesamtschau vorzunehmen. • Das Landgericht hat wesentliche Indizien (frühere Täterbeschreibungen, Phantombild, Barttracht, Geruch, weitere Identifizierungsmerkmale und die erneute Identifikation in der Hauptverhandlung) nur einzeln behandelt statt in einer zusammenfassenden Bewertung zu gewichten. • Formulierungen des Landgerichts legen nahe, dass es die Indizien isoliert daraufhin geprüft hat, ob jedes für sich die erforderliche Überzeugung trägt, statt zu prüfen, ob sie in ihrer Gesamtheit eine Überzeugung begründen können. • Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine gebotene wertende Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien zu einer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten geführt hätte. • Daher begegnet die Beweiswürdigung rechtlichen Bedenken; der Freispruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand und ist aufzuheben. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Essen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Landgericht die Identifizierungsindizien nicht in einer wertenden Gesamtschau gewürdigt hat, wodurch die Beweiswürdigung rechtlich fehlerhaft ist. Es bleibt offen, ob bei ordnungsgemäßer Gesamtwürdigung eine Verurteilung zu stehen gekommen wäre; deshalb hat der Senat nicht selbst entschieden, sondern die erneute Verhandlung angeordnet. Die Aufhebung dient der Gewährleistung einer rechtsfehlerfreien und vollständigen Prüfung aller be- und entlastenden Umstände zur Feststellung der Täterschaft.