Beschluss
IX ZB 67/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wurde der Schuldner vor Eröffnung eines auf Gläubigerantrag geführten Insolvenzverfahrens nach § 20 Abs. 2 InsO hinreichend belehrt und ihm eine Frist gesetzt, kann er nach Eröffnung des durch Gläubiger eingeleiteten Verfahrens keinen eigenständigen Insolvenzantrag mehr stellen, um Restschuldbefreiung zu erlangen.
• Die Belehrung muss deutlich machen, dass der Schuldner zur Erlangung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung verbinden und ihm dafür eine angemessene Frist gesetzt wird; es handelt sich dabei nicht um eine Ausschlussfrist.
• Fehlerhafte oder unterbliebene Belehrung ist nur dann heilbar, wenn dem Schuldner nach Eröffnung die Möglichkeit bleibt, isoliert einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen; eine unvollständige Belehrung darf dem Schuldner nicht nachteilig sein.
• Die Verpflichtung zur erneuten Belehrung bei mehreren aufeinander folgenden Gläubigeranträgen besteht nicht, wenn der Schuldner durch die erste Belehrung hinreichend informiert wurde und ihm ausreichend Zeit zur Antragstellung verbleibt.
• Ein Gehörsverstoß dadurch, dass das Insolvenzgericht dem Schuldner das Insolvenzgutachten nicht vorab zur Kenntnis gab, hat die Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag nicht beeinflusst, wenn der Schuldner im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Einwendungen berücksichtigt wurden.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen für Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung zur Erlangung der Restschuldbefreiung • Wurde der Schuldner vor Eröffnung eines auf Gläubigerantrag geführten Insolvenzverfahrens nach § 20 Abs. 2 InsO hinreichend belehrt und ihm eine Frist gesetzt, kann er nach Eröffnung des durch Gläubiger eingeleiteten Verfahrens keinen eigenständigen Insolvenzantrag mehr stellen, um Restschuldbefreiung zu erlangen. • Die Belehrung muss deutlich machen, dass der Schuldner zur Erlangung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung verbinden und ihm dafür eine angemessene Frist gesetzt wird; es handelt sich dabei nicht um eine Ausschlussfrist. • Fehlerhafte oder unterbliebene Belehrung ist nur dann heilbar, wenn dem Schuldner nach Eröffnung die Möglichkeit bleibt, isoliert einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen; eine unvollständige Belehrung darf dem Schuldner nicht nachteilig sein. • Die Verpflichtung zur erneuten Belehrung bei mehreren aufeinander folgenden Gläubigeranträgen besteht nicht, wenn der Schuldner durch die erste Belehrung hinreichend informiert wurde und ihm ausreichend Zeit zur Antragstellung verbleibt. • Ein Gehörsverstoß dadurch, dass das Insolvenzgericht dem Schuldner das Insolvenzgutachten nicht vorab zur Kenntnis gab, hat die Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag nicht beeinflusst, wenn der Schuldner im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Einwendungen berücksichtigt wurden. Gläubiger stellten im Januar und März 2014 Insolvenzanträge gegen einen selbständig tätigen Schuldner, jeweils gestützt auf nicht titulierte Forderungen. Das Insolvenzgericht wies den Schuldner beim ersten Antrag nach § 20 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit hin, selbst binnen einer vierwöchigen Frist einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Beim zweiten Gläubigerantrag erfolgte keine erneute Belehrung. Nach Gutachten verband das Gericht die Anträge und eröffnete am 24. September 2014 das Insolvenzverfahren; der Schuldner legte Beschwerde ein und machte Einwendungen gegen die Forderungen geltend. Nach Eröffnungsbeschluss beantragte der Schuldner am 21. Januar 2015 Restschuldbefreiung, was das Gericht als unzulässig verworfen und das Landgericht bestätigt hat; der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück. • Anwendbares Recht: Insolvenzordnung in der bis 1.7.2014 geltenden Fassung (Art. 103h EGInsO). • Rechtliche Sperrwirkung: Nach ordnungsgemäßer Belehrung nach § 20 Abs. 2 InsO ist dem Schuldner im eröffneten Verfahren auf Gläubigerantrag ein nachträglicher zulässiger Eigenantrag zur Erlangung der Restschuldbefreiung verwehrt; der Hinweis muss Fristsetzung enthalten, ohne Ausschlusswirkung zu haben. • Belehrung und Frist: Der Hinweis des Insolvenzgerichts beim ersten Gläubigerantrag war hinreichend und setzte eine vierwöchige Frist; eine erneute Belehrung für den zweiten Gläubigerantrag war nicht erforderlich, weil der Schuldner als beraten galt und ihm insoweit ausreichend Zeit zur Stellung eigener Anträge blieb. • Einwendungen des Schuldners: Die Tatsache, dass der Schuldner die zugrunde liegenden Forderungen bestritt, schließt seine Pflicht, sich zu entscheiden und gegebenenfalls selbst einen verbundenen Eigenantrag zu stellen, nicht aus. • Gehörsverletzung: Das Insolvenzgericht übermittelte dem Schuldner nicht das Gutachten vor Eröffnung, sodass ein Gehörsverstoß vorliegt; dieser war jedoch unschädlich, weil der Schuldner im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und diese Gelegenheit genutzt hat. • Wiedereinsetzung: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 4 InsO, § 233 ZPO kommt zur Stellung eines Eigenantrags nicht in Betracht, weil bei Versäumnis einer richterlichen Frist Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. • Verhältnismäßigkeit: Die Sperrwirkung ist nicht unverhältnismäßig; einschlägige Entscheidungen zu anderen Vorschriften (§ 290 InsO) sind hier nicht einschlägig. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen; er kann nach Eröffnung des auf Gläubigerantrag geführten Insolvenzverfahrens keinen nachträglichen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung verbunden mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, weil er zuvor ordnungsgemäß belehrt und ihm eine Frist gesetzt worden war. Die fehlende erneute Belehrung beim zweiten Gläubigerantrag war unschädlich, weil die erste Belehrung und die Verfahrensdauer dem Schuldner hinreichend Zeit zur Antragstellung gewährten. Ein Gehörsverstoß durch Nichtmitteilung des Gutachtens war zwar gegeben, hat aber die Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag nicht beeinflusst, da der Schuldner im Beschwerdeverfahren seine Einwendungen vortragen konnte. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Schuldner aufzuerlegen; der Beschwerdewert wurde auf 5.000 € festgesetzt.