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Entscheidung

V ZB 49/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB49.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 49/15 vom 15. September 2016 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer - vom 13. März 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: 1. Das Amtsgericht hat zwar nach dem Inhalt der Verfahrensakte ver- säumt, die von dem Betroffenen angegebene Person zu benachrichtigen, und damit Art. 104 Abs. 4 GG nicht beachtet. Dieser Verstoß führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14, FGPrax 2016, 88 Rn. 10). 2. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Ge- hörs führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 8 f. und 1 2 - 3 - vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, InfAuslR 2016, 235 Rn. 23). Dass er, wäre seinen Verfahrensbevollmächtigten Einsicht in die in § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG bezeichnete „Akte des Betroffenen“ - hier also das Original der bei den Dienststellen der beteiligten Behörde der Bundespolizei entstandenen Vorgänge - gewährt worden, tatsächliche oder rechtliche Umstände mit der Folge vorgebracht hätte, dass die Haftanordnung durch das Amtsgericht aufge- hoben oder ihre Rechtswidrigkeit durch das Beschwerdegericht festgestellt worden wäre, zeigt der Betroffene nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abge- sehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland RiBGH Dr. Göbel ist infolge Hamdorf Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 23. September 2016 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 13.12.2014 - XIV 7/14 (B) - LG Landshut, Entscheidung vom 13.03.2015 - 65 T 312/15 - 3