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Entscheidung

VII ZB 34/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:150916BVIIZB34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:150916BVIIZB34.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 34/16 vom 15. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 9. August 2016 ge- gen die am Senatsbeschluss vom 2. August 2016 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 9. August 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 2. August 2016 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag des Beklagten auf Nichterhebung von Kosten für die Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO müs- sen Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris). Solche Umstände legt der 1 - 3 - Beklagte nicht dar, vielmehr lehnt er pauschal alle den Beschluss unterzeich- nenden Senatsmitglieder ab. Ein solches offensichtlich grundloses und damit rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen. Bei dieser Sachlage kann der Senat in seiner angegriffenen Besetzung selbst entscheiden, da mangels inhaltlicher Individualisierung lediglich eine Formalentscheidung zu treffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771; BFH, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - IV B 68/14, juris). II. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 9. August 2016 war auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen, denn die Rüge ist nicht formgerecht einge- legt worden, § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO. Beim Bundesgerichtshof besteht ge- mäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO Rechtsanwaltszwang mit der Folge, dass persön- liche Eingaben der Parteien nicht zulässig sind. III. Der Antrag des Beklagten auf Nichterhebung von Kosten für die Rechts- beschwerdeverfahren ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehand- lung ist nicht ersichtlich, insbesondere musste nicht - wie der Beklagte offenbar meint - vorab über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden. Der 2 3 4 5 - 4 - Beklagte hatte seine Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlan- desgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2016 nicht etwa bedingt, sondern neben dem Prozesskostenhilfegesuch zur Entscheidung gestellt, was deren zeitgleiche Be- scheidung nach sich ziehen kann. Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 18.03.2016 - 4 O 237/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2016 - 7 U 55/16 -