Leitsatz
V ZR 29/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:160916UVZR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:160916UVZR29.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 29/16 Verkündet am: 16. September 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 43 Abs. 1 a) Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwai- gem Verbandseigentum - um eine Versicherung auf fremde Rechnung. b) Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümer- gemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. VVG § 95 Abs. 1 Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert wor- den, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versiche- rungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu. BGH, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 29/16 - LG Frankfurt am Main AG Idstein - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2016 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - vom 30. Dezember 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Wohnungseigentümergemein- schaft. Das Wohnungseigentum wurde ihnen von ihrer Mutter durch Vertrag vom 18. Januar 2013 zu je einem Drittel übertragen. In dem Vertrag war verein- bart, dass Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr zum 1. Februar 2013 auf die Klä- ger übergehen. Am 11. Juli 2013 wurden sie als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Bereits im Dezember 2012 war es im Hobbyraum der Wohneinheit der Kläger zu einem Wasserschaden gekommen. Von Februar 2013 bis April 2014 1 2 - 3 - wurden dort Sanierungs- und Trocknungsmaßnahmen durchgeführt. Am 31. August 2013 und am 2. Oktober 2013 zahlte das Versicherungsunterneh- men, bei dem die Beklagte für die Wohnanlage eine Gebäudeversicherung ab- geschlossen hatte, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 946,03 €. Mit den Zahlungen sollten die Stromkosten für die Trocknung sowie pauschalierter Nutzungsausfall für zweieinhalb Monate reguliert werden. Der Verwalter der Beklagten erklärte gegen den Anspruch der Mutter der Kläger auf Auszahlung der Versicherungsleistung die Aufrechnung mit rückständigen Hausgeldansprüchen in Höhe von jedenfalls 981,35 €. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Versicherungsleistung ihnen zuste- he. Das Amtsgericht hat ihre Klage auf Zahlung von 946,03 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurück- weisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe den Gebäudeversiche- rungsvertrag auf fremde Rechnung zu Gunsten der einzelnen Wohnungseigen- tümer abgeschlossen. Sie habe das Geld nur treuhänderisch empfangen, da es sich nicht um eigene Einnahmen des Verbandes, sondern um Leistungen für das Sondereigentum handele. Die Beklagte sei aufgrund des mit den Versicher- ten bestehenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses verpflichtet, die Versiche- rungsleistungen an denjenigen auszukehren, der für den in Rede stehenden Schaden als versicherte Person anzusehen sei. Dies sei die Mutter der Kläger. 3 4 - 4 - Zwar seien die Kläger im Zeitpunkt der Zahlung der Versicherungsleistung be- reits Eigentümer der Wohnung gewesen. Bei Veräußerung der versicherten Sache gehe der Versicherungsvertrag auch auf den Erwerber über. Nach ganz einhelliger Auffassung entstehe aber der Anspruch auf die Versicherungsleis- tung für einen vor der Veräußerung eingetretenen Versicherungsfall in der Per- son des Veräußerers. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass bei einer Versicherung auf fremde Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG der Versicherte gegen den Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Auskehr von dem Versicherer erhaltener Versicherungsleistungen hat. Zwi- schen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten besteht im Innenver- hältnis ein Treuhandverhältnis, das in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer diesen verpflichtet, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren (BGH, Urteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, 3032; Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 238/10, VersR 2011, 1435 Rn. 12). Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft - wie hier die Beklagte - für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine solche Versicherung auf fremde Rech- nung. Versicherungsnehmer ist der gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG rechtsfähige Verband, während Versicherte die einzelnen Wohnungseigentü- mer sind, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum (vgl. OLG Hamm, ZWE 2008, 133; Timme/ 5 6 - 5 - Elzer, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 292; Dötsch, ZMR 2014, 169 f.). Nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts dienten die Versicherungsleistungen hier der Regulierung von Schäden am Sondereigentum der Kläger. 2. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend sieht, ist die Beklagte auf- grund des zwischen ihr und den Wohnungseigentümern bestehenden Treu- handverhältnisses verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Dies sind entgegen ihrer Auffassung nicht die Kläger. Vielmehr hat die Mutter der Kläger als frühere Wohnungseigentümerin und Rechtsvorgängerin der Kläger den Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte erworben. a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt gemäß § 95 Abs. 1 VVG an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis „sich ergebenden“ Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vollendung des Veräußerungsvorgangs. Sie erfordert bei Grundstücken neben der Einigung die Grundbucheintragung (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 95 Rn. 8). Unerheblich ist es, ob Veräußerer und Erwerber im Innenverhältnis eine hiervon abweichende Regelung getroffen, insbesondere den Übergang der Lasten und Nutzungen eines Grundstücks bereits für einen vor dem Eigentumsübergang liegenden Zeitpunkt vereinbart haben. Handelt es sich - wie hier - um eine Versicherung auf fremde Rechnung und wird die versicherte Sache nicht von dem Versicherungsnehmer, sondern von dem Versicherten veräußert, tritt nach im Ergebnis allgemeiner Auffassung der Erwerber als neuer Eigentümer und als nunmehr Versicherter in den Versi- cherungsvertrag ein. Ob dies, wie die Kläger unter Hinweis auf die Gesetzes- 7 8 9 - 6 - begründung (BT-Drucks. 16/3945, S. 84) und eine Entscheidung des Bundes- gerichtshofs (Urteil vom 28. November 1957 - II ZR 325/56, BGHZ 26, 133, 137 f.) meinen, bereits unmittelbar aus § 95 Abs. 1 VVG folgt (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 95 Rn. 32), oder ob die Vorschrift auf eine Versicherung für fremde Rechnung nur analog anwendbar ist (so ins- besondere Langheid/Wandt/Reusch, VVG, 2. Aufl., § 95 Rn. 220), bedarf keiner Entscheidung. b) Die Anwendung des § 95 Abs. 1 VVG führt dazu, dass die Kläger von der Beklagten Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 946,03 € nur verlangen können, wenn sich dieser Anspruch gegen die Versicherung während der Dauer ihres Eigentums „ergeben“ hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. aa) Ein Anspruch ergibt sich dann während der Dauer des Eigentums des Erwerbers, wenn er (erst) zu diesem Zeitpunkt entstanden ist (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 95 Rn. 12; siehe auch RGZ 162, 269, 272). Demgegenüber kommt es entgegen der von dem Prozessbevoll- mächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertrete- nen Auffassung nicht darauf an, wann der Anspruch gegen die Versicherung i.S.d. § 14 VVG fällig geworden ist. Sowohl nach § 1 VVG als auch nach § 271 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort, also im Zeitpunkt der Entstehung des vertraglich vereinbarten Anspruchs verlangen. Dies wäre der Eintritt des Versicherungsfalls. Der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und Fälligkeit der Leistung wären damit zeitlich identisch. In Abweichung von den genannten Vor- schriften bestimmt § 14 Abs. 1 VVG nur zu Gunsten des Versicherers, dass sich die Fälligkeit der Leistungen aus dem Vertrag auf den Zeitpunkt verschiebt, in dem die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Um- fangs der Leistungsverpflichtung abgeschlossen sind (Langheid/Wandt/ 10 11 - 7 - Fausten, VVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 10). Als Abgrenzungskriterium für die Zuord- nung eines Versicherungsanspruchs an den Veräußerer oder den Erwerber ist dieser Gesichtspunkt dagegen ungeeignet. ee) Der Anspruch auf die Versicherungsleistung ergibt sich deshalb i.S.d. § 95 VVG grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Ist dieser vor der Veräußerung der versicherten Sache eingetreten, steht der Anspruch auf die Versicherungsentschädigung dem Veräußerer zu (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 95 Rn. 12; Langheid/Wandt/ Reusch, VVG, 2. Aufl., § 95 Rn. 265). In seiner Person einmal entstandene An- sprüche gehen nicht gemäß § 95 Abs. 1 VVG mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber über (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, NJW-RR 2004, 753 f. zu § 69 VVG a.F.). Versicherungsfall im Sinne des § 1 VVG ist hier der Wasserschaden, der bereits im Dezember 2012 und damit vor der im Juli 2013 erfolgten Eintragung der Kläger als Eigentümer des Wohnungseigentums in das Grundbuch aufgetreten ist. cc) Die Trocknungskosten als ein Bestandteil der Versicherungsleistung dienten der Reparatur des durch den Wasserschaden im Dezember 2012 be- schädigten Hobbyraums. Für die Anspruchsentstehung in der Person der Mut- ter der Kläger genügt es, dass der Raum durch die Feuchtigkeit beschädigt worden ist, solange er im Eigentum der Mutter stand. Dass die Reparatur in Gestalt der Trocknung nach den für den Senat mangels Tatbestandsberichti- gungsantrags gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in der Zeit von Februar 2013 bis April 2014 und damit teil- weise auch in einem Zeitraum durchgeführt wurde, als die Kläger bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden waren, ist demgegenüber für die Anspruchsentstehung i.S.d. § 95 Abs. 1 VVG unerheblich. Ebenso wenig 12 13 - 8 - kommt es darauf an, wann die Versicherung die Versicherungsleistung tatsäch- lich erbracht hat (vgl. Langheid/Wandt/Reusch, VVG, 2. Aufl., § 95 Rn. 265). Dass die Zahlung hier nach dem Eigentumserwerb der Kläger erfolgt ist, ändert deshalb nichts daran, dass der Anspruch auf Erstattung der Trocknungskosten gegen die Versicherung bereits zuvor entstanden ist. dd) Soweit es um den von der Versicherung zusätzlich gezahlten Nut- zungsausfall für zweieinhalb Monate geht, der ebenfalls in der Regulierungsleis- tung von 946,03 € enthalten ist, gilt im Ergebnis nichts anderes. (1) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Raum im Dezember 2012 beschädigt worden ist. Der Anspruch auf Nutzungsausfall entsteht für je- den Zeitraum neu, in dem die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt ist. Stichtag ist auch insoweit der Tag des Eigentumsübergangs auf die Kläger und damit der 11. Juli 2013. Soweit es um den Nutzungsausfall bis zu diesem Zeitpunkt geht, ist der Anspruch in der Person der Mutter entstanden. Nur wenn ein Nutzungs- ausfall nach dem Eigentumsübergang eingetreten wäre, stünde eine von der Versicherung hierfür erbrachte Versicherungsleistung den Klägern zu. Auf den zwischen den Klägern und ihrer Mutter im Innenverhältnis vereinbarten Über- gang der Nutzen und Lasten bereits zum 1. Februar 2013 kommt es - wie oben ausgeführt - im Rahmen des § 95 Abs. 1 VVG nicht an. (2) Hier erstreckt sich die von der Versicherung für einen Nutzungsausfall von zweieinhalb Monaten gewährte Entschädigung erkennbar auf einen Zeit- raum, in dem noch die Mutter der Kläger Eigentümerin der Wohnung war. Die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Raums beruhte auf der Durch- feuchtung. Sie trat bereits im Dezember 2012 ein und dauerte so lange an, bis der Raum getrocknet und damit wieder nutzbar war. Ein ausgleichsbedürftiger 14 15 16 - 9 - Nutzungsausfall bestand deshalb gerade in dem Zeitraum, der sich unmittelbar an den Versicherungsfall anschloss. Da die Versicherung von einem erforderli- chen Trocknungszeitraum von zweieinhalb Monaten ausging, liegt die Annah- me, die Versicherungsleistung habe sich auf einen Zeitraum ab Juli 2013 bezo- gen, fern. ee) Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich keine für sie günsti- gere Beurteilung aus dem Umstand, dass nach ihrem für das Revisionsverfah- ren zu unterstellenden Vortrag in dem Versicherungsvertrag eine so genannte strenge Wiederherstellungsklausel enthalten ist. Hiernach erwirbt der Versiche- rungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädi- gung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbe- stimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaf- fen. (1) Ob bei der Vereinbarung einer solchen Klausel und der Veräußerung der versicherten Sache nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anspruch auf den Neuwertanteil in der Person des Veräußerers oder in der Person des Er- werbers entsteht, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs da- von ab, zu welchem Zeitpunkt die Wiederherstellung erfolgt oder sichergestellt ist. Erfolgt die fristgerechte Wiederherstellung des versicherten Gebäudes oder die fristgerechte Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zu diesem Zweck erst nach dem Eigentumsübergang, steht der Anspruch dem Erwerber zu. Demgegenüber entsteht der Anspruch auf die Neuwertspanne in der Person des Veräußerers, wenn die Sicherstellung noch vor dem Zeitpunkt des Eigen- 17 18 - 10 - tumsübergangs erfolgt (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, NJW- RR 2004, 753 f.). (2) Auf diese Rechtsprechung käme es aber nur an, wenn die Gebäude- versicherung an die Beklagte den Neuwertanteil gezahlt hätte oder in der Versi- cherungsleistung in Höhe von 946,03 € jedenfalls ein Neuwertanteil erhalten gewesen wäre. Hiervon kann auf der Grundlage der Feststellungen des Beru- fungsgerichts nicht ausgegangen werden. Mit den Zahlungen sollten die Strom- kosten für die Trocknung sowie der Nutzungsausfall für zweieinhalb Monate reguliert werden. (3) Letztlich verweisen die Kläger lediglich darauf, die Sicherstellung der Wiederherstellung sei erst in der Zeit nach ihrem Erwerb erfolgt, so dass die Versicherungsleistung in ihrer Person als Erwerber entstanden sei. Bezieht sich aber die Versicherungsleistung nicht auf den Neuwertanteil, verbleibt es bei dem oben dargelegten Grundsatz, dass - ungeachtet der Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und dem Erwerber - dem Veräußerer im Außenverhältnis zu dem Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung zu- steht, wenn der Versicherungsfall - wie hier - vor der Veräußerung der versi- cherten Sache eingetreten ist. 19 20 - 11 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Idstein, Entscheidung vom 01.12.2014 - 32 C 9/14 (21) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.12.2015 - 2-13 S 7/15 - 21