Beschluss
VGS 1/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB können alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
• Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten sind nicht von vornherein von der Berücksichtigung ausgeschlossen.
• Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Erörterungen ihres Einflusses im Urteil sind nur erforderlich, wenn diese Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten.
Entscheidungsgründe
Bemessung der billigen Entschädigung: Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls • Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB können alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. • Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten sind nicht von vornherein von der Berücksichtigung ausgeschlossen. • Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Erörterungen ihres Einflusses im Urteil sind nur erforderlich, wenn diese Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten. In zwei Strafverfahren hatten Landgerichte den Nebenklägern Schmerzensgeld nach Adhäsionsanträgen zugesprochen. Die Angeklagten, in beiden Fällen wegen schwerer sexualisierter Delikte verurteilt, rügten die Bemessung der Schmerzensgelder. Der 2. Strafsenat beabsichtigte von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und hielt wirtschaftliche Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem für unberücksichtigt. Er legte deshalb dem Vereinigten Großen Senat die Fragen vor, ob und nach welchem Maßstab die wirtschaftlichen Verhältnisse bei § 253 Abs. 2 BGB zu beachten seien. Die Vorlage erfolgte zur Klärung der einheitlichen Rechtsprechung; in einem der Fälle hatte das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich berücksichtigt, im anderen nicht erkennbar. • § 253 Abs. 2 BGB enthält den unbestimmten Rechtsbegriff der "billigen Entschädigung", der nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck Ausfüllung durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zulässt. • Die Funktion der Billigkeit besteht darin, die Allgemeinregelungen des Gesetzes an den Einzelfall anzupassen; daher widerspricht es dem Billigkeitsgedanken, bestimmte Umstände pauschal auszuschließen. • Die einschlägige ältere Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen ist weiterhin maßgeblich: Der Tatrichter darf sowohl die Schwere der Beeinträchtigung als auch weitere Umstände, etwa Grad des Verschuldens und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten, in seine Gesamtwürdigung einbeziehen. • Verfassungsrechtliche Einwände (Art. 1, Art. 2, Art. 3 GG) stehen der Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse nicht entgegen, weil der Richter bei der Einzelfallbemessung die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zu beachten hat und die Berücksichtigung nicht zu einer generellen Bewertungsregel führt. • Systematisch ist § 253 Abs. 2 BGB in das Schadensrecht einzuordnen; während bei Vermögensschäden der Totalersatz grundsätzlich ohne Blick auf die Vermögensverhältnisse erfolgt, sieht das Gesetz für immaterielle Schäden die flexible, einzelfallbezogene Billigkeitsbemessung vor. • Zum Maßstab: Es geht um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände; das Schwergewicht liegt auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung; wirtschaftliche Verhältnisse sind insoweit zu gewichten, als sie dem Einzelfall ein besonderes Gepräge verleihen. • Zur Begründungspflicht im Urteil: Detaillierte Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen und eine ausdrückliche Erörterung ihres Einflusses sind nur erforderlich, wenn diese Verhältnisse für die Entscheidung ausnahmsweise maßgeblich waren; in der Regel genügt die Würdigung der Lebensbeeinträchtigung. Der Vereinigte Große Senat beantwortet die Vorlagefragen dahin, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden können; wirtschaftliche Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Maßgeblich bleibt die Gesamtbetrachtung mit Schwerpunkt auf dem Ausmaß der erlittenen Lebensbeeinträchtigung; wirtschaftliche Verhältnisse dürfen insoweit einbezogen und entsprechend gewichtet werden, wenn sie dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben. Folglich sind in den konkreten Revisionsverfahren die angefochtenen Entscheidungen insoweit zu beurteilen: Dort, wo das Landgericht wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigte oder es Anhaltspunkte für deren Bedeutung gibt, müssen diese Erwägungen gegebenenfalls in den Urteilsgründen nachvollziehbar sein; umgekehrt sind fehlende Feststellungen nur dann zu beanstanden, wenn die Verhältnisse für die Bemessung ausnahmsweise relevant waren. Insgesamt bleibt die bisherige Rechtsprechung bestätigt, die dem Tatrichter einen weiten Beurteilungsspielraum zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit einräumt.