Entscheidung
1 StR 124/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200916B1STR124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200916B1STR124.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 124/16 vom 20. September 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. zu 3.: Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 2016 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Oktober 2015 im Tenor dahinge- hend klargestellt, dass der Angeklagte G. wegen Steuer- hinterziehung in drei Fällen und Steuerhehlerei in 15 Fällen un- ter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landge- richts Kleve vom 23. Februar 2012 (Az.: – 603 Js ) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona- ten sowie wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen und ge- werbsmäßiger Steuerhehlerei in 15 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist. Von den Gesamtfreiheitsstrafen gelten jeweils zwei Monate als voll- streckt. 2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. Oktober 2015 als unbe- gründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die Klarstellung war erforderlich, da sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Ange- klagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist. Das landgerichtliche Urteil spricht aus, dass hinsichtlich eines jeden Angeklagten zwei Monate der Gesamtfrei- heitsstrafe als verbüßt gelten sollen. Anhaltspunkte dafür, dass eine anteilige Anrechnung im Umfang von je einem Monat auf beide gegen den Angeklagten G. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 2 StR 459/10) erfolgen oder die Kompensation nur eine Gesamt- freiheitsstrafe betreffen sollte, lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Raum Graf Cirener RinBGH Dr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Bär