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Beschluss

3 StR 84/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung, einen Zeugen an einem anderen Ort zu vernehmen, gemäß § 247a Abs. 1 StPO schließt nicht die Abwesenheit des vorsitzenden Richters vom Sitzungssaal während der Hauptverhandlung ein. • Verstöße gegen zwingende Anwesenheitspflichten des Vorsitzenden (§ 226 Abs. 1 StPO) können mit der Revision geltend gemacht werden, auch wenn die Anordnung nach § 247a StPO unanfechtbar ist. • Die Abwesenheit des Vorsitzenden während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 226 Abs. 1 i.V.m. § 338 StPO) und führt zur Aufhebung des Urteils.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Vernehmung außerhalb des Saals bei Abwesenheit des Vorsitzenden • Die Anordnung, einen Zeugen an einem anderen Ort zu vernehmen, gemäß § 247a Abs. 1 StPO schließt nicht die Abwesenheit des vorsitzenden Richters vom Sitzungssaal während der Hauptverhandlung ein. • Verstöße gegen zwingende Anwesenheitspflichten des Vorsitzenden (§ 226 Abs. 1 StPO) können mit der Revision geltend gemacht werden, auch wenn die Anordnung nach § 247a StPO unanfechtbar ist. • Die Abwesenheit des Vorsitzenden während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 226 Abs. 1 i.V.m. § 338 StPO) und führt zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte tötete seine Ehefrau und deren Freundin mit zahlreichen Messerstichen. Die zwölfjährige Tochter wurde auf Antrag der Nebenklägerin gemäß § 247a Abs. 1 StPO audiovisuell vernommen. Der Vorsitzende begab sich mit der Zeugin in einen gesonderten Video-Vernehmungsraum; Wort und Bild wurden in den Sitzungssaal übertragen, wo ein beisitzender Richter mit dem Vorsitzenden telefonisch verbunden war. Die Verfahrensbeteiligten konnten ergänzende Fragen nach der Übertragung stellen. Der Angeklagte rügte in der Revision, der Vorsitzende habe die Hauptverhandlung unrechtmäßig nicht im Sitzungssaal geleitet und sei somit während eines Teils der Hauptverhandlung abwesend gewesen. • § 247a Abs. 1 StPO erlaubt lediglich, dass der Zeuge nicht im Sitzungssaal anwesend ist; sie erlaubt nicht, dass der vorsitzende Richter den Sitzungssaal verlässt. • § 226 Abs. 1 StPO schreibt die ununterbrochene Anwesenheit des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vor; hierfür besteht weder Beurteilungs- noch Ermessensspielraum. • Die Unanfechtbarkeit der Anordnung nach § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO bezieht sich nur auf die Entscheidung zur Anordnung selbst; daraus folgt nicht, dass andere Verfahrensverstöße (etwa Verletzung von § 226 Abs. 1 StPO) nicht mit der Revision geltend gemacht werden können. • Fehler bei der Prozessleitung, die gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstoßen, sind nicht nach § 238 Abs. 2 StPO präkludiert und können in der Revision vorgebracht werden. • Die Abwesenheit des Vorsitzenden während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 226 Abs. 1 i.V.m. § 338 StPO dar; es ist nicht erforderlich, abschließend zwischen § 338 Nr. 1 oder Nr. 5 StPO zu unterscheiden. • Aufgrund dieses absoluten Revisionsgrundes ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Der Revision des Angeklagten wird stattgegeben: Das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17.09.2015 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Vernehmungsmethode, bei der der Vorsitzende den Zeugen außerhalb des Sitzungssaals befragt und die Befragung per Übertragung in den Saal gelangt, verstößt gegen § 226 Abs. 1 i.V.m. § 247a Abs. 1 StPO und begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 StPO. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Weitere verfahrens- oder materiellrechtliche Einwendungen der Revision bedürfen nach der Aufhebung keiner Entscheidung in diesem Revisionsverfahren.