Beschluss
IX ZB 58/16
BGH, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die als "Widerspruch" und "Berufung" bezeichneten Schriftsätze der Beklagten sind als Rechtsbeschwerde auszulegen, wenn sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zum Ziel haben.
• Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn kein Zulässigkeitsgrund des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt, insbesondere nicht allein wegen behaupteter Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Gerichts.
• Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ohne entsprechende Zulassung durch das Berufungsgericht.
• Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unzulässig: formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt • Die als "Widerspruch" und "Berufung" bezeichneten Schriftsätze der Beklagten sind als Rechtsbeschwerde auszulegen, wenn sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zum Ziel haben. • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn kein Zulässigkeitsgrund des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt, insbesondere nicht allein wegen behaupteter Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Gerichts. • Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ohne entsprechende Zulassung durch das Berufungsgericht. • Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Die Beklagte schloss vor dem Landgericht einen Prozessvergleich. Danach richtete sie selbst verfasste Schreiben an das Berufungsgericht, in denen sie "Berufung", "Widerspruch" und "Beschwerde" gegen den Vergleichsschluss erklärte. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig und versagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Die Beklagte wandte sich hiergegen mit weiteren Schreiben und einer als "Abänderungsklage mit Vollstreckungsabwehrklage" bezeichneten Eingabe, die den Bundesgerichtshof erreichen sollte. Sie begehrte im Ergebnis die Aufhebung der vorgerichtlichen Entscheidungen und die Fortführung des Rechtsmittelsverfahrens. • Die Eingaben der Beklagten sind inhaltlich als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil sie die Aufhebung der gerichtlichen Entscheidungen bezwecken. • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargetan ist; insbesondere fehlt die Begründung, dass die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Sicherung wichtiger Rechtsfragen entgegenstünden. • Die vorgebrachten Angriffe betreffen hauptsächlich Verfahrenshandlungen des erstinstanzlichen Gerichts vor dem Vergleichsschluss; die Beklagte macht keine fortwirkende Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Berufungsverfahren geltend, sodass der Zulässigkeitsgrund der Rechtssache-Einheit nicht erfüllt ist. • Soweit die Beklagte gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe vorgeht, ist die Rechtsbeschwerde hierfür nicht statthaft, weil es an einer Zulassung durch das Berufungsgericht fehlt. • Schließlich ist die Rechtsbeschwerde zudem formell unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. §§ 575 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht stellt klar, dass die Sache nicht in der Sache entschieden wurde, weil es an den erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt: Es fehlt ein Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO, die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe war nicht statthaft ohne Zulassung und die Eingabe war nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Entscheidung erfolgte auf Kosten der Beklagten. Damit bleibt der Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts in Kraft; die Beklagte erhält keinen Erfolg mit ihrem Rechtsbehelf und die prozessualen Mängel führen zur Verwerfung, nicht zu einer materiellen Überprüfung der Vorentscheidung.