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Beschluss

XII ZB 606/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung einer Betreuung nach § 1908d Abs.1 BGB setzt nicht nur das Vorliegen aktueller Beweise voraus; wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten verwertet, muss dieses den formalen Anforderungen genügen und aktuell sein. • Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat, muss das Gericht eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einholen. • Das Beschwerdegericht darf sich nicht aus eigener Sachkunde über psychische Befunde hinwegsetzen; es hat bei Zweifeln an der Aktualität eines Gutachtens ergänzende Ermittlungen zu veranlassen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Betreuung aufgehoben wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung • Die Aufhebung einer Betreuung nach § 1908d Abs.1 BGB setzt nicht nur das Vorliegen aktueller Beweise voraus; wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten verwertet, muss dieses den formalen Anforderungen genügen und aktuell sein. • Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat, muss das Gericht eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einholen. • Das Beschwerdegericht darf sich nicht aus eigener Sachkunde über psychische Befunde hinwegsetzen; es hat bei Zweifeln an der Aktualität eines Gutachtens ergänzende Ermittlungen zu veranlassen. Der Betroffene war seit 2009 betreut; die Betreuung umfasste u. a. Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten sowie Behördenvertretung. Grundlage der Bestellung war ein Gutachten, das eine psychosoziale Reifestörung feststellte. Nach mehreren Betreuerwechseln hob das Amtsgericht die Betreuung zum 31. Mai 2013 auf; ein späterer Entlassungsbericht einer Psychotherapieeinrichtung aus Mai 2015 empfahl jedoch die Einrichtung einer Betreuung. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen gegen die Aufhebung zurück und stützte sich auf das Gutachten von 2013 sowie die persönliche Anhörung. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein; der Bundesgerichtshof nahm Verfahrensmängel an und hob die Entscheidung auf. • Anwendbare Normen: § 1896 Abs.1 BGB, § 1908d Abs.1 BGB, § 26 FamFG, §§ 278, 280 FamFG (formale Anforderungen an Gutachten), § 74 FamFG. • Aufhebungsmaßstab: Betreuung ist nach § 1908d Abs.1 BGB aufzuheben, wenn die Voraussetzungen entfallen; es genügt das Wegfallen einer Voraussetzung. • Beweiserhebung und Gutachten: Holt das Gericht ein Sachverständigengutachten ein und stützt seine Entscheidung darauf, muss das Gutachten den Anforderungen des § 280 FamFG genügen und aktuell sein. • Aktualität: Liegen nach Erstellung des Gutachtens konkrete Anhaltspunkte für eine veränderte Sachlage vor, ist mindestens eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen. • Konkreter Fall: Das Landgericht hat das ältere Gutachten von April 2013 verwertet, ohne sich ausreichend mit dem Entlassungsbericht vom 6. Mai 2015 auseinanderzusetzen, der neue Befunde (u. a. rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode) und die Empfehlung zur Betreuung enthielt. • Fehler der Tatsachenwürdigung: Das Landgericht hat die Aussagekraft des Entlassungsberichts unterschätzt und sich zudem eigene psychologische/psychiatrische Sachkunde angemaßt, statt ergänzende Sachverständigenermittlungen anzuordnen. • Rechtsfolge: Wegen dieser Verfahrensmängel ist die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben; der Senat kann nicht abschließend entscheiden, da die Sachlage nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erfolgreich; der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30.10.2015 auf und verweist die Sache zur erneuten Behandlung zurück. Grund ist, dass das Landgericht ein älteres Sachverständigengutachten verwertet hat, ohne dem neuen, für die Entscheidung nicht unerheblichen Entlassungsbericht der Klinik vom 6.5.2015 hinreichend nachzugehen oder eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen. Außerdem hat das Landgericht sich eigene psychologische/psychiatrische Erkenntnisse angemaßt, anstatt weiteren fachlichen Rat einzuholen. Daher kann die Aufhebung der Betreuung nicht bestätigt werden; das Beschwerdegericht hat nunmehr die Beweislage unter Beachtung der erforderlichen sachverständigen Klärung neu zu prüfen und über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.