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Urteil

III ZR 427/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Notarische Beurkundungspflicht für Treuhandvereinbarungen über bestehende GmbH-Anteile folgt aus § 15 Abs. 4 GmbHG; deren Unterlassung führt zur Formnichtigkeit der Treuhandabrede (§ 125 S.1 BGB). • Die Formnichtigkeit der Treuhandabrede berührt nicht zwingend die Wirksamkeit eines getrennt abgeschlossenen Geschäftsanteilsübertragungsvertrags, sofern zwischen beiden kein rechtlicher Einheitlichkeitswille im Sinne von § 139 BGB bestand. • Ein Notar verletzt seine Amtspflichten nicht, wenn er die Parteien auf Formbedürftigkeit hinweist und die Parteien ausdrücklich auf Beurkundung verzichten; bloße wirtschaftliche Verknüpfung der Geschäfte genügt nicht für Einheitlichkeit. • Selbst bei hypothetischer Nichtigkeit der Anteilsübertragung kommen Schadensersatzansprüche gegen den Notar mangels Zurechenbarkeit des Schadens und fehlender Pflichtverletzung nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Notarhaftung trotz formnichter Treuhandabrede bei fehlendem Einheitlichkeitswillen • Notarische Beurkundungspflicht für Treuhandvereinbarungen über bestehende GmbH-Anteile folgt aus § 15 Abs. 4 GmbHG; deren Unterlassung führt zur Formnichtigkeit der Treuhandabrede (§ 125 S.1 BGB). • Die Formnichtigkeit der Treuhandabrede berührt nicht zwingend die Wirksamkeit eines getrennt abgeschlossenen Geschäftsanteilsübertragungsvertrags, sofern zwischen beiden kein rechtlicher Einheitlichkeitswille im Sinne von § 139 BGB bestand. • Ein Notar verletzt seine Amtspflichten nicht, wenn er die Parteien auf Formbedürftigkeit hinweist und die Parteien ausdrücklich auf Beurkundung verzichten; bloße wirtschaftliche Verknüpfung der Geschäfte genügt nicht für Einheitlichkeit. • Selbst bei hypothetischer Nichtigkeit der Anteilsübertragung kommen Schadensersatzansprüche gegen den Notar mangels Zurechenbarkeit des Schadens und fehlender Pflichtverletzung nicht in Betracht. Die Klägerin, eine von einem Treuhänder gegründete Gesellschaft, verlangt Schadensersatz vom beurkundenden Notar wegen Unterlassens der Beurkundung einer Treuhandvereinbarung und Beurkundung eines Geschäftsanteilsübertragungsvertrags auf K.‑B. 2004 erwarb die Klägerin mehrere Grundstücke, die wirtschaftlich dem Treugeber K. zuzurechnen waren. 2010 sollte K.‑B. vorübergehend den Geschäftsanteil als Treuhänder übernehmen; im Notartermin wurde ausdrücklich über die Treuhandabsprache gesprochen, der Notar wies auf Beurkundungspflicht hin, die Beteiligten verzichteten jedoch auf Beurkundung. Kurz darauf übertrug K.‑B. die Grundstücke wirtschaftlich auf sich und seine Ehefrau; Klägerin focht die Verfügungen an und macht gegen den Notar Amtspflichtverletzung nach § 19 BNotO geltend. Sowohl Berufungsgericht als auch BGH wiesen die Klage ab; die Klägerin machte Kosten der Rechtsverfolgung geltend. • Formbedürftigkeit der Treuhandabrede: Nach § 15 Abs.4 GmbHG und § 125 S.1 BGB ist eine Treuhandvereinbarung, die einen bestehenden GmbH‑Geschäftsanteil betrifft und dessen Rückübertragung vorsieht, der notariellen Formpflicht unterworfen; die hier mündlich getroffene Abrede war daher formnichtig. • Wirksamkeit der Anteilsübertragung: Die Übertragung des Geschäftsanteils von Dr. H. auf K.‑B. war formgerecht und bis zur erfolgreichen Anfechtung wirksam; ein Scheingeschäft lag nicht vor, da im Außenverhältnis die Vollrechtsübertragung gewollt war. • Kein Einheitlichkeitswille (§ 139 BGB): Entscheidend ist der objektiv erkennbare Parteiwille. Aufgrund der ausdrücklichen Belehrung durch den Notar über die Formbedürftigkeit und des bewusst geäußerten Verzichts auf Beurkundung wollten die Parteien nicht, dass beide Verträge rechtlich einheitlich sind; wirtschaftliche Verknüpfung reicht nicht aus. • Keine Amtspflichtverletzung des Notars: Der Notar wies auf die Formbedürftigkeit hin; die Parteien entschieden sich dennoch gegen Beurkundung der Treuhandabrede und für die Beurkundung der Anteilsübertragung. Damit lag kein Verhalten vor, das als pflichtwidrig zu sanktionieren wäre. • Kollegiale Würdigung und Vermeidbarkeit: Das Berufungsgericht als Kollegialgericht bejahte unter Abwägung der Umstände das pflichtgemäße Verhalten des Notars; ein sicherer, alternativer Rat zur Erreichung des Parteiwillens war nicht ersichtlich. • Zurechenbarkeit des Schadens (hilfsweise): Selbst bei Annahme der Unwirksamkeit der Anteilsübertragung fehlte die Zurechenbarkeit der geltend gemachten Aufwendungen, weil diese trotz oder unabhängig von der vermeintlichen Unwirksamkeit entstanden seien und eine Beurkundung der Treuhandabrede K.‑B. nicht von seinen schädigenden Handlungen abgehalten hätte. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig‑Holsteinischen OLG wurde zurückgewiesen. Der Notar hat keine Amtspflicht verletzt, weil die Anteilsübertragung formgerecht war und die formnichte Treuhandvereinbarung aufgrund fehlenden Einheitlichkeitswillens die Wirksamkeit der Anteilsübertragung nicht berührt. Der Hinweis des Notars auf die Formbedürftigkeit und der ausdrückliche Verzicht der Parteien auf Beurkundung rechtfertigen keine Haftung. Soweit die Klägerin Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten verlangt, fehlt es an der erforderlichen Zurechenbarkeit und an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung; daher sind die Kosten der Rechtsverfolgung nicht vom Notar zu ersetzen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.