OffeneUrteileSuche
Urteil

X ZR 107/15

BGH, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Reisende kann nach § 651b Abs. 1 BGB grundsätzlich verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter in den Reisevertrag eintritt. • Der Reisende haftet nach § 651b Abs. 2 BGB für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten; diese Mehrkosten umfassen auch erhöhte Aufwendungen, die aus der Ausgestaltung von Verträgen mit Leistungsträgern (z. B. Luftbeförderungstarifen) resultieren. • Ein Reiseveranstalter darf die Zustimmung zur Übertragung nur aus den in § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Gründen verweigern; vertragliche Vereinbarungen mit Leistungsträgern, die einen Passagierwechsel faktisch verteuern, begründen kein pauschales Widerspruchsrecht des Veranstalters. • Die tarifliche Gestaltung von Luftbeförderungsverträgen, die einen Fluggastwechsel erschwert oder verteuert, schließt das Eintrittsrecht des Reisenden nicht aus; dadurch entstehende höhere Kosten sind vom Reisenden zu tragen.
Entscheidungsgründe
Mehrkosten bei Vertragseintritt Dritter: Reisender haftet auch für aus Leistungsträgerverträgen resultierende Mehrkosten • Der Reisende kann nach § 651b Abs. 1 BGB grundsätzlich verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter in den Reisevertrag eintritt. • Der Reisende haftet nach § 651b Abs. 2 BGB für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten; diese Mehrkosten umfassen auch erhöhte Aufwendungen, die aus der Ausgestaltung von Verträgen mit Leistungsträgern (z. B. Luftbeförderungstarifen) resultieren. • Ein Reiseveranstalter darf die Zustimmung zur Übertragung nur aus den in § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Gründen verweigern; vertragliche Vereinbarungen mit Leistungsträgern, die einen Passagierwechsel faktisch verteuern, begründen kein pauschales Widerspruchsrecht des Veranstalters. • Die tarifliche Gestaltung von Luftbeförderungsverträgen, die einen Fluggastwechsel erschwert oder verteuert, schließt das Eintrittsrecht des Reisenden nicht aus; dadurch entstehende höhere Kosten sind vom Reisenden zu tragen. Der Kläger buchte für seine Eltern eine Pauschalreise nach Dubai. Zwei Tage vor Abflug erkundigte er sich, ob zwei Dritte anstelle der Eltern in den Vertrag eintreten könnten. Die Beklagte bot nur Übertragungen gegen erhebliche Mehrkosten an (Business-Class-Aufschlag oder neue Economy-Flugscheine mit Mehrpreis) und rechnete nach Rücktritt eine Rücktrittsentschädigung von 90 % des Reisepreises ab. Der Kläger klagte auf Rückzahlung des verbleibenden Betrags und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten; die Beklagte zahlte einen Teil, das Amtsgericht wies die weitergehende Klage ab, das Berufungsgericht gab dem Kläger jedoch vollständig Recht. Die Beklagte legte Revision ein, der Kläger schloss sich in Teilfragen an. • Anwendbare Normen: § 651b Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 651i Abs. 2 BGB; Erwägungen zur Pauschalreiserichtlinie Art. 4 Abs. 3. • Recht auf Eintritt Dritter (§ 651b Abs. 1 BGB): Der Reisende kann bis zum Reisebeginn verlangen, dass ein Dritter in Rechte und Pflichten eintritt; der Veranstalter darf nur bei besonderen Reiseerfordernissen oder gesetzlichen/behördlichen Hindernissen widersprechen. • Haftung für Mehrkosten (§ 651b Abs. 2 BGB): Reisender und Eintretender haften gesamtschuldnerisch für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Diese Mehrkosten sind nicht auf rein verwaltungsbedingte Aufwendungen beschränkt, sondern umfassen auch zusätzliche Aufwendungen, die aus der Ausgestaltung der Leistungsträgerverträge (z. B. höherer Flugpreis bei Neubuchung) entstehen. • Auslegung der Mehrkostenregelung: Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte oder Zweck der Vorschrift rechtfertigen eine enge Auslegung, die Mehrkosten auf Verwaltungskosten begrenzt. Insbesondere würde eine solche Beschränkung dem Zweck des Eintrittsrechts zuwiderlaufen, weil der Reisende sonst das Übertragungsrecht zulasten des Veranstalters ausnutzen könnte. • Keine Verpflichtung des Veranstalters zur Vertragsgestaltung zugunsten des Eintritts: Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, seine Verträge mit Leistungsträgern so zu gestalten, dass ein kurzfristiger Passagierwechsel besonders günstig möglich wäre; erhöhte Tarife für kurzfristige Neubuchungen sind wirtschaftlich erklärbar und sind typische Ursachen für Mehrkosten. • Keine faktische Widerspruchsmöglichkeit: Das Bestehen hoher Mehrkosten durch Tarifgestaltung des Luftverkehrsunternehmens begründet kein dem § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB gleichzuhaltendes faktisches Widerspruchsrecht des Veranstalters; der Eintritt bleibt rechtlich möglich und ist daher zu ermöglichen. • Anwendung auf den Streitfall: Nach den Feststellungen durfte die Beklagte die vom Amtsgericht ermittelten Mehrkosten verlangen; das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Beklagte wegen schuldhafter Pflichtverletzung verantwortlich gemacht. • Freistellungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten: Die Beklagte hatte den Kläger zutreffend über die Bedingungen einer Vertragsübertragung informiert, sodass dem Kläger kein Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Kosten zusteht. Der Senat hat die Revision der Beklagten überwiegend stattgegeben und das Berufungsurteil insoweit aufgehoben; das amtsgerichtliche Urteil wird wiederhergestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Rückzahlung des Reisepreises, weil die Beklagte die geltend gemachten Mehrkosten für den Eintritt Dritter verlangen durfte. Ebenso besteht kein Anspruch des Klägers auf Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten, da die Beklagte korrekt über die Übertragungsbedingungen informierte. Kosten der Rechtsmittel hat der Kläger zu tragen. Insgesamt verliert der Kläger die weitergehende Klage, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verweigerung des Eintritts nicht vorlagen und die vom Veranstalter geltend gemachten Mehrkosten nach § 651b Abs. 2 BGB erstattungsfähig sind.