Urteil
IV ZR 513/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 2287 Abs. 1 BGB kann entsprechend auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments angewendet werden.
• Bei Prüfung einer beeinträchtigenden Schenkung sind (a) das Vorliegen einer Schenkung und (b) die Absicht des Erblassers, den Pflichtteilsberechtigten zu beeinträchtigen, getrennt zu prüfen.
• Dingliche Belastungen wie ein vorbehaltener Nießbrauch sowie vertraglich übernommene Pflegepflichten mindern den Wert der Zuwendung und sind bei der Wertberechnung in Ansatz zu bringen.
• Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung von Nießbrauch und Pflegediensten ist der Zeitpunkt der Zuwendung; für das Grundstück insgesamt ist der Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Anwendung und Prüfung des § 2287 BGB bei Grundstücksübertragung mit Nießbrauch und Pflegeverpflichtung • § 2287 Abs. 1 BGB kann entsprechend auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments angewendet werden. • Bei Prüfung einer beeinträchtigenden Schenkung sind (a) das Vorliegen einer Schenkung und (b) die Absicht des Erblassers, den Pflichtteilsberechtigten zu beeinträchtigen, getrennt zu prüfen. • Dingliche Belastungen wie ein vorbehaltener Nießbrauch sowie vertraglich übernommene Pflegepflichten mindern den Wert der Zuwendung und sind bei der Wertberechnung in Ansatz zu bringen. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertermittlung von Nießbrauch und Pflegediensten ist der Zeitpunkt der Zuwendung; für das Grundstück insgesamt ist der Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes anzusetzen. Die Eltern setzten sich wechselseitig als Erben ein und bestimmten die Parteien als Erben des Längstlebenden zu gleichen Teilen. Nach dem Tod der Mutter übertrug der Vater 1999 sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück auf die Beklagte und behielt sich lebenslangen Nießbrauch, ein vertragliches Rücktrittsrecht sowie eine Pflegeverpflichtung der Beklagten vor. Der Verkehrswert wurde mit 140.000 DM angegeben. Der Erblasser lebte bis kurz vor seinem Tod in dem Haus und verstarb 2012; die Beklagte verkaufte das Grundstück im November 2012 für 120.000 €. Der Kläger verlangt 60.000 € wegen einer nach seiner Auffassung beeinträchtigenden Schenkung. Die Beklagte bestreitet eine Schenkung, verweist auf Nießbrauch, Rücktrittsvorbehalt und Pflegepflicht sowie auf ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers. • Anwendbarkeit: § 2287 Abs. 1 BGB kommt entsprechend bei unwiderruflichen wechselbezüglichen Verfügungen aus gemeinschaftlichem Testament in Betracht. • Zweistufige Prüfung: Vorliegen einer (ggf. gemischten) Schenkung und separate Prüfung der Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers sind zwei selbständige Tatbestandsvoraussetzungen. • Berücksichtigung dinglicher Belastungen: Ein vorbehaltener Nießbrauch mindert den Wert der Zuwendung; sein kapitalisierter Wert ist mit dem Vervielfältigungsfaktor gemäß Anlage 9 zu § 14 BewG zu berechnen. • Bewertung der Pflegeverpflichtung: Der Wert der vertraglich übernommenen Pflegeleistungen ist nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bestimmen; eine Prognoseentscheidung der Parteien ist maßgeblich und kann ebenfalls kapitalisiert werden. • Rücktrittsrecht: Ein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht kann wirtschaftlich wertmindernd zu berücksichtigen sein, führt aber nicht zwingend dazu, dass erst der Todeszeitpunkt maßgeblich ist. • Lebzeitiges Eigeninteresse: Ein Eigeninteresse des Erblassers (z. B. Sicherstellung von Versorgung/Pflege) kann einen Missbrauch ausschließen; dessen Vorliegen ist vom Berufungsgericht anhand der nachzuholenden Feststellungen zu prüfen. • Wertzeitpunkt des Grundstücks: Für die Bemessung des Anspruchs ist grundsätzlich der Wertverhältnisse zur Zeit der Zuwendung maßgeblich; spätere Verkaufserlöse sind nicht ohne Weiteres maßgeblich. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Nießbrauch und Pflegeverpflichtung bei der Wertfeststellung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt und zudem Schenkungsvorliegen und Beeinträchtigungsabsicht nicht hinreichend getrennt geprüft. Das Berufungsgericht hat nun die Höhe des kapitalisierten Nießbrauchs und gegebenenfalls der in der Prognose zu erwartenden Pflegeleistungen festzustellen, das mögliche wirtschaftliche Gewicht des Rücktrittsrechts zu bewerten und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob eine (ggf. gemischte) Schenkung vorliegt und ob der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, den Kläger zu beeinträchtigen. Nur nach diesen ergänzenden Feststellungen kann über den Zahlungsanspruch des Klägers endgültig entschieden werden.