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Entscheidung

KZR 65/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:280916BKZR65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:280916BKZR65.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 65/15 vom 28. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes- gerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß am 28. September 2016 beschlossen: Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Ent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-344/16 ausgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Ei- senbahngesetz (AEG). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in Deutschland. Die Beklagte, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt die 13 Bahnhöfe der Klä- gerin auf der Strecke zwischen Friedrichshafen Hafen und Aulendorf im Rah- men des Schienenpersonennahverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts. Die Klägerin schließt mit den dies wünschenden Eisenbahnverkehrsun- ternehmen jeweils Rahmenverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige 1 2 - 3 - Stationspreisliste (Stationspreissystem, SPS). Weiter heißt es, sie behalte sich eine Anpassung der Preise vor. Die Parteien schlossen am 30. Dezember 2003 einen Rahmenvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006. Das Entgelt für die Nutzung der Bahnhöfe durch die Beklagte wurde zunächst nach dem SPS 1999 berechnet. Zum 1. Januar 2005 führte die Klägerin ein neues Preissystem, SPS 05, ein. Die Beklagte, für die das neue System zu Preiserhöhungen führte, zahlte die Nutzungsentgelte ab dem 1. Januar 2005 nur noch unter Vorbehalt. Am 23. Februar 2007 schlossen die Parteien für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 einen neuen Rahmenvertrag, der wiederum das Recht der Klägerin vorsah, die Preise zu erhöhen. Eine solche Preiserhö- hung war zum 1. Januar 2007 erfolgt. Die Beklagte widersprach der Entgeltfor- derung erneut und zahlte ab Januar 2007 nur noch Entgelte auf der Basis der im Jahr 2004 geltenden Preisliste zuzüglich einer Erhöhung um 2 % pro Jahr. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die restlichen Stationsnutzungsentgel- te für Januar 2007 bis Februar 2008 in Höhe von 189.977,01 € geltend. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte Rückzahlung von nach ihrer Meinung zu Un- recht gezahlten Entgelten für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 204.418,53 €. Das Berufungsgericht hat, anders als das Landgericht, die Klage abge- wiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Gegen die Nichtzu- lassung der Revision wehrt sich die Klägerin mit der Beschwerde. II. Das Verfahren ist entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-344/16 auszusetzen. 3 4 5 6 7 - 4 - 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nut- zung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgen- de Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt: (1) Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Ei- senbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungs- entgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt ent- spreche nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Inf- rastrukturunternehmens (Art. 4 Abs. 1, 4, 5), zu den Grund- sätzen der Entgeltfestsetzung (Art. 7 bis 12) und zu den Auf- gaben der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar? (2) Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen? 2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Deshalb kann der Senat unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV ent- 8 9 - 5 - haltenen Vorlagepflicht keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen führen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff.). Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof der Euro- päischen Union seinerseits das Verfahren C-344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-489/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabent- scheidungsverfahren eher beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehr- fach vorgelegt würde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378). 3. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Eu- ropäischen Union anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit die- ser Vorgehensweise BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff.; BAG, NJW 2011, 1836 Rn. 4 ff.; BFH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - VII R 56/97; BPatG, GRUR 2002, 734 f.). 10 - 6 - 4. Eine solche Aussetzung ist auch im Nichtzulassungsbeschwerdever- fahren möglich (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 f.). Limperg Meier-Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2009 - 93 O 47/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2012 - 2 U 10/09 Kart - 11