Entscheidung
KZR 71/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:280916BKZR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:280916BKZR71.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 71/15 vom 28. September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes- gerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß am 28. September 2016 beschlossen: Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Ent- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-344/16 ausgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Ei- senbahngesetz (AEG). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in Deutschland. Die Beklagte, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt die Bahnhöfe der Klägerin im Sonderverkehr. Die Parteien streiten über die Höhe des dafür zu entrichten- den Entgelts. Die Klägerin schließt mit den dies wünschenden Eisenbahnverkehrsun- ternehmen jeweils Rahmenverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste (Stationspreissystem, SPS). 1 2 - 3 - Die Parteien schlossen am 4./29. Juni 2004 einen Rahmenvertrag über die Nutzung von Personenbahnhöfen der Klägerin. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 führte die Klägerin das Stationspreissystem, SPS 05, ein und berechnete das von der Beklagten zu zahlende Stationsentgelt auf dieser Basis. Die Be- klagte leistete lediglich Teilzahlungen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die restlichen Stationsnutzungsentgel- te für die Zeit zwischen März 2005 und April 2008 in Höhe von 45.922,52 € gel- tend. Das Berufungsgericht hat, anders als das Landgericht, die Klage abge- wiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wehrt sich die Klägerin mit der Beschwerde. II. Das Verfahren ist entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-344/16 auszusetzen. 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nut- zung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgen- de Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt: (1) Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Ei- senbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungs- entgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, 3 4 5 6 7 - 4 - das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt ent- spreche nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des In- frastrukturunternehmens (Art. 4 Abs. 1, 4, 5), zu den Grund- sätzen der Entgeltfestsetzung (Art. 7 bis 12) und zu den Auf- gaben der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar? (2) Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen? 2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Deshalb kann der Senat unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV ent- haltenen Vorlagepflicht keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen führen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff.). Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof der Euro- päischen Union seinerseits das Verfahren C-344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-489/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabent- scheidungsverfahren eher beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehr- fach vorgelegt würde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 378). 8 - 5 - 3. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Eu- ropäischen Union anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit die- ser Vorgehensweise BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff.; BAG, NJW 2011, 1836 Rn. 4 ff.; BFH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - VII R 56/97; BPatG, GRUR 2002, 734 f.). 4. Eine solche Aussetzung ist auch im Nichtzulassungsbeschwerde- verfahren möglich (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 10; Beschluss vom 6. April 2004 - X ZR 272/02, BGHZ 158, 372, 374 f.). Limperg Meier-Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.10.2009 - 101 O 104/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2013 - 2 U 19/09 Kart - 9 10