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Beschluss

XII ZB 275/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs.1 BGB darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten vorliegen. • Ein Einwilligungsvorbehalt ist der Erforderlichkeit folgend auf bestimmte Vermögensgegenstände oder Geschäftsarten zu beschränken; er darf nicht als Disziplinierungsinstrument gegen mangelnde Kooperation des Betreuten dienen. • Fehlende konkrete Anhaltspunkte für gegenwärtige Vermögensgefährdungen und das Bestehen von Alternativen (z. B. Abwicklung bestehender Rückstände durch den Betreuer) sprechen gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.
Entscheidungsgründe
Einwilligungsvorbehalt nur bei konkreter erheblicher Gefahr für Person oder Vermögen • Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs.1 BGB darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten vorliegen. • Ein Einwilligungsvorbehalt ist der Erforderlichkeit folgend auf bestimmte Vermögensgegenstände oder Geschäftsarten zu beschränken; er darf nicht als Disziplinierungsinstrument gegen mangelnde Kooperation des Betreuten dienen. • Fehlende konkrete Anhaltspunkte für gegenwärtige Vermögensgefährdungen und das Bestehen von Alternativen (z. B. Abwicklung bestehender Rückstände durch den Betreuer) sprechen gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts. Der 72-jährige Betroffene leidet an einer ausgeprägten organischen Persönlichkeitsstörung und leichter kognitiver Störung. Das Notariat richtete eine umfassende Betreuung für persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten ein. Auf Anregung des Betreuers ordnete das Amtsgericht einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögenswillenserklärungen (ausgenommen Taschengeld) an. Die Verfahrenspflegerin legte Beschwerde ein; das Landgericht verkürzte die Überprüfungsfrist und wies das weitergehende Rechtsmittel zurück. Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts. Zentrale Tatsachen sind: früheres sorgloses Aufbewahren von Bargeld und Wertpapieren, inzwischen überwiegend ausgeglichene Heimrückstände sowie gutachterliche Feststellungen zu Einsichts- und Realitätsdefiziten. • Rechtsgrundlage ist § 1903 Abs.1 BGB; der Einwilligungsvorbehalt ist nur zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für Person oder Vermögen zulässig und erforderlich. • Das Betreuungsgericht hat im Rahmen der Amtsermittlungpflicht festzustellen, ob konkrete Gefahrensituationen vorliegen; bei Vermögen sind konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung erforderlich. • Die vom Landgericht angeführte Gefahr ergibt sich nicht hinreichend aus den getroffenen Feststellungen: Gutachterlich hat der Betroffene einen weiten Überblick über seine Vermögensangelegenheiten, konkrete Zahlungsrückstände außerhalb der Heimkosten wurden nicht festgestellt. • Die bestehenden Heimrückstände konnten und wurden vom Betreuer ohne Einwilligungsvorbehalt aus dem Vermögen des Betroffenen beglichen; daher liegt keine derzeitige akute Vermögensgefährdung vor. • Frühere Fehlaufbewahrung von Bargeld und Wertpapieren hat sich seit Einrichtung der Betreuung und Heimeinzug nicht wiederholt; es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine erneute Gefährdung oder für unüberlegte Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Heimwechseln. • Soweit der Betreuer fehlende Zusammenarbeit des Betreuten beanstandet, würde ein Einwilligungsvorbehalt insoweit als Disziplinierungsinstrument dienen, was unzulässig ist. • Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat abschließend entscheiden und den Einwilligungsvorbehalt aufheben. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet; die angeordneten Einwilligungsvorbehalte werden aufgehoben. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betreuten vor, die einen Einwilligungsvorbehalt rechtfertigen würden. Frühere Vermögensgefährdungen haben sich nach Einrichtung der Betreuung nicht wiederholt und bestehende Rückstände wurden ohne Einwilligungsvorbehalt größtenteils ausgeglichen. Ein Einwilligungsvorbehalt wäre hier zudem als unzulässiges Disziplinierungsinstrument einzustufen. Die Kosten des Betroffenen, soweit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, werden der Staatskasse auferlegt.